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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, ärztlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung ist kostenlos wenn der Untersuchungsberechtigungs-schein vorgelegt wird. Die Wahl des Arztes ist frei.

 

Zum Stichtag 01.10.2023 wird der Untersuchungsberechtigungsschein auf eine digitale Lösung die UBS-ID umgestellt.

 

Diese UBS-ID ist eine Nummer, die Sie bequem online und von zu Hause selbst oder durch einen Erziehungsberechtigten generieren können. Dazu steht Ihnen eine App zur Verfügung, die Sie sich im Rahmen der Antragstellung herunterladen können.

Die UBS-ID ist dem Arzt vor der Jugendschutzuntersuchung vorzulegen, damit dieser damit die Kosten mit dem Land abrechnen kann.

Für die Nutzung dieses Portals wird die elektronische Ausweisfunktion des Personal-ausweises benötigt. Ist die Ausweisfunktion noch ausgeschaltet, so kann diese kostenfrei beim Bürgerbüro der Stadt Meschede eingeschaltet werden.

Rufen Sie den Online-Antrag ab unter

Melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor.

Zusätzlich wird empfohlen, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszu-drucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.

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