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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Widerspruchsrecht 

Öffentliche Bekanntmachung

über das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister gem. § 36, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde übermittelt gemäß § 42 Absatz 2 BMG Daten von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Von Familienangehörigen die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören unterbleibt die Datenübermittlung, wenn die Betroffenen ihr nach § 42 Absatz 3 widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Daten übermitteln.
Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden (§ 8 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NRW).
Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 BMG widersprochen haben.

Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Daten über Alters- oder Ehejubiläen übermitteln. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 BMG widersprochen haben.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage zur Aufnahme in Adressbücher
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen Daten von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Aufnahme in Adressbücher (Adressenverzeichnisse in Buchform) übermitteln.
Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 BMG widersprochen haben.

Form des Widerspruchs
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie entweder schriftlich oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der 

Kreis- und Hochschulstadt Meschede
-Bürgerbüro-
Franz-Stahlmecke-Platz 2
59872 Meschede

vornehmen.

Ein Antragsformular zur Eintragung einer Übermittlungssperre finden die Bürgerinnen und Bürger hier:
https://www.meschede.de/rathaus-service/onlineportal/uebermittlungssperren


Meschede, den 15.01.2026
Kreis- und Hochschulstadt Meschede
Christoph Weber
Bürgermeister