Ein Führungszeugnis, umgangssprachlich auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, ist eine Bescheinigung über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Es wird von privaten oder öffentlichen Stellen als Nachweis darüber verlangt, ob eine Person vorbestraft ist. Ein Führungszeugnis kann beispielsweise für einen Arbeitgeber, eine Behörde oder einen anderen privaten oder öffentlichen Zweck benötigt werden.

Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt. Der Antrag kann bei der zuständigen Meldebehörde des Haupt- oder Nebenwohnsitzes gestellt werden. Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn zur Bearbeitung an das Bundesamt für Justiz weiter.

Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist der Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz zu stellen.

Für Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit oder ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, kann ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden. Dieses enthält neben den Angaben aus dem deutschen Bundeszentralregister auch Informationen aus dem Strafregister des jeweiligen Herkunftslandes.

Weitere Informationen zum Führungszeugnis sowie zum erweiterten oder Europäischen Führungszeugnis erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.

  • Führungszeugnis für private Zwecke(Belegart "N")​​​​​​​

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde(Belegart "O")​​​​​​​

  • Erweitertes Führungszeugnis  (Belegart "NE", "OE", "PE", "NG")

Wenn Sie das Führungszeugnis für persönliche Zwecke benötigen, zum Beispiel zur Vorlage bei Ihrem privaten Arbeitgeber, müssen Sie ein Privatführungszeugnis beantragen. Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre private Meldeanschrift gesandt.

Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde gesandt. Im Antrag muss der Verwendungszweck angegeben werden.

 

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis).

Wenn Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält und Sie vor der Übersendung des Führungszeugnisses selbst Einsicht nehmen wollen, dann können Sie dies bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl tun.

Ein erweitertes Führungszeugnis kann erteilt werden, wenn

  • die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 30 a BZRG vorgesehen ist oder
  • dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a)  die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

b)  eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger

c)  eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen

aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.

Wenn Sie im Besitz eines elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sind, können Sie ihr Führungszeugnis auch online beim Bundesamt für Justiz beantragen.

  • Ca. 1 - 2 Wochen bis zur Zustellung
  • Für ein europäisches Führungszeugnis ca. 4 - 5 Wochen bis zur Zustellung

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss.

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • mit Haupt- oder Nebenwohnung in Meschede gemeldet

  • Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Mitbürgern einen internationalen Reisepass oder ein anderes ausländisches Ausweisdokument
  • Für ein Erweitertes Führungszeugnis  (Belegart "NE", "NG", "OE", "PE")
    • schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen
  • Für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde(Belegart "O")
    • Name und Anschrift der Behörde
    • Verwendungszweck
    • ggf. Aktenzeichen

Führungszeugnis für private Zwecke/für Behörde 13,00 €
Erweitertes Führungszeugnis 13,00 €

Gebührenbefreiung ist mit Nachweis möglich. Befreiungsgründe sind bei Antragstellung nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich.

  • bei Mittellosigkeit (Empfänger von ALG II, Sozialhilfeleistungen)
  • bei besonderem Verwendungszweck (Ehrenamt, gemeinnützige und unentgeltliche Tätigkeit)

§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz