Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Sie richtet sich an Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung können Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben, wenn sie im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Für die Grundsicherung im Alter gilt eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze. Diese liegt für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden, bei 65 Jahren. Für später Geborene wird die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII schrittweise angehoben.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie erfüllt grundsätzlich die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, richtet sich jedoch an einen besonderen Personenkreis.

Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei bestehender Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Bürgergeld nach dem SGB II und nicht Grundsicherung nach dem SGB XII.

Die Antragstellung auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt im Fachbereich Soziales bei der/dem zuständigen Ansprechpersonen: