Adresse und persönliche Daten schützen

Sie möchten verhindern, dass Privatpersonen, Unternehmen oder andere nicht öffentliche Stellen Ihre Adresse über das Melderegister erhalten? Wenn Ihnen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister beantragen.

Die Auskunftssperre wird bei der Meldebehörde der Stadt Meschede beantragt. Sie wird nur eingerichtet, wenn im konkreten Einzelfall entsprechende Gründe vorliegen und die Gefahr glaubhaft gemacht wird.

Wann kann eine Auskunftssperre beantragt werden?

Eine Auskunftssperre kommt beispielsweise infrage, wenn Sie aufgrund einer konkreten Gefährdung befürchten müssen, dass die Bekanntgabe Ihrer Adresse oder persönlichen Daten zu einer Gefahr für Sie oder eine andere Person führen kann.

Eine Auskunftssperre kann insbesondere bei besonderen persönlichen Gefährdungssituationen relevant sein, beispielsweise bei Bedrohung, Gewalt, Nachstellung (Stalking) oder anderen konkreten Gefahren.

Allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf, beispielsweise bei Polizei, Justiz, Jugendamt oder Jobcenter, reicht grundsätzlich nicht aus. Es muss eine konkrete Gefährdung vorliegen.

Wie beantrage ich eine Auskunftssperre?

Für die Beantragung einer Auskunftssperre benötigen Sie einen schriftlichen Antrag mit einer ausführlichen Begründung. Sie müssen darlegen, warum durch eine Auskunft aus dem Melderegister eine konkrete Gefahr entstehen kann.

Die Angaben müssen durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden. Dazu können beispielsweise gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Anordnungen, ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Polizeiberichte, Strafanzeigen, Zeugenaussagen oder Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz gehören.

Bei einer berufsbedingten Gefährdung ist zusätzlich eine ausführliche Darstellung der Gefährdung durch den Arbeitgeber erforderlich.

Was bewirkt die Auskunftssperre?

Die Auskunftssperre schützt Ihre Daten bei Melderegisterauskünften an private Personen und andere nicht öffentliche Stellen. Behörden und sonstige öffentliche Stellen können weiterhin Auskünfte erhalten, werden dabei jedoch auf die bestehende Auskunftssperre hingewiesen.

Die Auskunftssperre gilt ausschließlich für Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Meschede. Sie bedeutet daher nicht, dass Ihre Adresse oder persönlichen Daten automatisch bei allen anderen Behörden, Unternehmen, Versicherungen oder anderen Stellen gesperrt sind.

Wie lange gilt die Auskunftssperre?

Eine Auskunftssperre wird für zwei Jahre eingetragen. Wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen, kann die Auskunftssperre verlängert werden. Eine Aufhebung ist auf schriftlichen Antrag möglich.

Wichtig: „Adresse sperren“ ist nicht gleich „Auskunftssperre“

Wenn Sie im Internet nach „Adresse sperren“, „Adresse geheim halten“, „Adresssperre“ oder „Melderegister sperren“ suchen, ist damit häufig eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz gemeint.

Die Auskunftssperre schützt jedoch nicht automatisch alle persönlichen Daten bei sämtlichen Stellen. Wenn Ihre Adresse beispielsweise bei anderen Behörden, Versicherungen, Banken, Vereinen oder im Internet gespeichert ist, müssen gegebenenfalls dort zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Auf dieser Seite finden Sie den Antrag auf Auskunftssperre, das Merkblatt zur Auskunftssperre, Informationen zu den erforderlichen Nachweisen und die rechtlichen Grundlagen.

  • Bei der Post darf bei einem Wohnungswechsel kein Nachsendeauftrag gestellt werden.

  • Es darf kein Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragt werden.

    • Gleiches gilt bei Abschluss von Verträgen für Mobiltelefone.
  • Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann der Aufenthaltsort festgestellt werden. Daher sollte sie unterdrückt werden.

    • Verwandte und Bekannte sollten nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Rückruffunktion zeigt im Display den Standort der Telefonzelle an).
  • Besteht kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz, sondern über die Krankenversicherung des Hauptversicherers (z. B. Ehemann oder Vater) gibt die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Diese Mitteilung kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.

  • Falls Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, ist dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.

  • Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z. B. Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer erteilt wird.

  • Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren) ist gegenüber dem Gericht und der Gegenseite eine fremde Erreichbarkeitsadresse oder ein Korrespondentanwalt zu benennen.

  • Welchen Behörden ist Ihre Adresse bekannt (z. B. Finanzamt, Jugendamt, Sozialamt, JobCenter, Kindergeldkasse, Wohngeldstelle, Gewerberegister, Gerichte, Ausländerbehörde etc.)? Es ist notwendig, dass Sie bei diesen öffentlichen Stellen ebenfalls eine entsprechende Sperre beantragen.

  • Bei Mitgliedschaften in Vereinen oder dgl. sind fremde Erreichbarkeitsadressen anzugeben.

  • Sie dürfen nicht im Internet durch eigene Webseiten vertreten oder in sozialen Netzwerken, wie z. B. Facebook, Twitter oder ähnlichen Anbietern angemeldet sein. Falls dies doch der Fall ist, müssen die Accounts so gesichert sein, dass Sie darüber nicht auffindbar sind.  

  • Sie dürfen keine Payback- oder andere Punktekarten verwenden, weil auch dort die Anschriften nicht unter Verschluss gehalten werden.

  • Seien Sie vorsichtig bei Teilnahme an Preisausschreiben etc. Oftmals werden Ihre persönlichen Daten dort an Dritte weiter vermittelt!

  • Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung

  • Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages

  • aktuelle Urteile

  • gerichtliche Anordnungen

  • Atteste

  • Polizeiberichte

  • Strafanzeigen bei Polizeidienststellen

  • Verfügungen nach dem Gewaltenschutzgesetz

  • Beschlüsse des Familiengerichtes zum Sorgerecht

  • ärztliche oder behördliche Bescheinigungen

  • Zeugenaussagen

  • Bei berufsbedingter Gefährdung ausführliche Darstellung der Gefährdungsprognose durch den Arbeitgeber.

  • § 51 Bundesmeldegesetz