Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Übermittlungssperren

Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz

Allgemeine Informationen

Wichtige Änderung zum 01.01.2026

Wegfall des Widerspruchs gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Zum 1. Januar 2026 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes“ eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, welche die Übermittlungssperre an die Bundeswehr aufhebt. Bisher konnten Einwohner*innen der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.

Ziel ist die Umsetzung des modernisierten Wehrdienstes, wonach die Meldebehörden nun verpflichtet sind, Daten (Familienname, Vornamen, Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr zu übermitteln. Dies kann jetzt nicht mehr durch einen Widerspruch verhindern werden. Sämtliche vor dem 01.01.2026 eingegangen Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sind mit diesem Stichtag von der Meldebehörde zu löschen. Zudem können Neuanträge nicht mehr gestellt werden.

Andere Widerspruchsrechte, etwa gegen die Weitergabe von Daten an Religionsgesellschaften oder bei Altersjubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG), bleiben von dieser spezifischen Änderung unberührt. Dafür bereits eingerichtete Sperren bleiben bestehen.

 

Sie haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen. Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger und kann auf Antrag im Melderegister eingetragen werden.
Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten

  • an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
  • aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
  • an Adressbuchverlage

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln

  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  • derzeitige Anschriften
  • Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz
  • Sterbedatum

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Anschrift
  • Datum und Art des Jubiläums

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

​​​​​​​Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressbüchern

Adressbuchverlagen darf nach § 50 Absatz 3 BMG zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Formulare & Downloads

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlagen

  • § 36 Bundesmeldegesetz

  • § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

  • § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz