Übermittlungssperren
Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz
Allgemeine Informationen
Gesetzliche Änderung zum 10.07.2026
Übermittlungssperre an Adressbuchverlage entfällt
Aufgrund einer Änderung des Bundesmeldegesetzes entfällt ab dem 10.07.2026 die bisherige Möglichkeit, der Übermittlung von Meldedaten an Adressbuchverlage zu widersprechen.
Bereits eingerichtete Sperren für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage werden automatisch aufgehoben.
Ein neuer Widerspruch gegen diese Datenweitergabe ist künftig nicht mehr möglich.
Wichtig: Diese Änderung betrifft nur die Datenübermittlung an Adressbuchverlage.
Alle anderen Übermittlungssperren (Sperren gegen die Datenweitergabe an Parteien, für Alters- und Ehejubiläen oder an Religionsgesellschaften) bleiben bestehen und sind von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen.
Wichtige Änderung zum 01.01.2026
Wegfall des Widerspruchs gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum 01.01.2026 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes“ eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, welche die Übermittlungssperre an die Bundeswehr aufhebt.
Sämtliche vor dem 01.01.2026 eingegangen Widersprüche gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr wurden mit diesem Stichtag aufgehoben.
Sie haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen. Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.
Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger und kann auf Antrag im Melderegister eingetragen werden.
Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
- an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
- aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
- an Adressbuchverlage
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.