Bedingt durch die Cyberattacke am 30.10.2023 ist es jetzt erst wieder möglich, Ihnen Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zur Verfügung zu stellen. Das Landeshundegesetz NRW ist zum 01.01.2003 in Kraft getreten.
Das LHundG NRW unterscheidet zwischen drei Kategorien von Hunden: großen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und gefährlichen Hunden.
Große Hunde
Gemäß § 3 LHundG NRW handelt es sich um große Hunde nach § 11 LHundG NRW, wenn ein Hund ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht.
Hunde bestimmter Rassen
Zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW gehören Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen.
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW gelten die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander, Kreuzungen mit anderen Hunderassen und gefährliche Hunde im Einzelfall.
Kreuzungen und Mischlinge
Als Kreuzungen gelten Mischlinge, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer der o.g. Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen muss die Hundehalterin oder der Hundehalter nachweisen, dass es sich nicht um einen solchen Mischling handelt.
Die Einzelheiten zu den jeweiligen großen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und gefährlichen Hunden sind entsprechend den zugeordneten Ziffern nachfolgend erläutert: