Deutsche Staatsangehörige haben grundsätzlich einen gültigen Pass mitzuführen, wenn sie aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen. Diese gilt auch für Reisen in die Schengen-Staaten und bei Einreisen von dort. In einige Staaten – vor allem in Europa – kann auch ein Personalausweis zur Einreise genutzt werden.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Reise über die Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes. Das Auswärtige Amt hält die dafür notwendigen Reise- und Sicherheitshinweise für Sie bereit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine rechtsverbindliche Beratung zu den jeweils geltenden Einreisebe-stimmungen im Bürgerbüro nicht erfolgen kann.
Reisepässe können nicht verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass der Reisepass in einigen Ländern über die Dauer des Aufenthaltes hinaus eine bestimmte Zeit gültig sein muss.
Die Lieferzeit für einen Reisepass beträgt in der Regel 4 bis 5 Wochen. Benötigen Sie Ihren Reisepass bereits früher, können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieser ist in der Regel 3 Werktage nach Antragstellung abholbereit. In Ausnahmefällen, wenn die rechtzeitige Ausstellung eines Express-Reisepasses nicht mehr möglich ist, stellen wir Ihnen einen vorläufigen Reisepass aus. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Bedenken Sie, dass manche Länder die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ablehnen, da dieser ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird.
Die Ausstellung des Reisepasses erfolgt regelmäßig im Standard-Format mit 32 Seiten. Auf Wunsch und gegen einen Gebührenzuschlag kann auch ein Format mit 48 Seiten gewählt werden (z.B. für Geschäfts- oder Vielreisende).
Die Abgabe und anschließende Speicherung von Fingerabdrücken im Chip des Reisepasses, ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem 01.11.2007 Fingerabdrücke im Chip des Reisepasses enthalten sein sollen. Wenn Sie keine Fingerabdrücke abgeben möchten, kann kein Reisepass für Sie ausgestellt werden. Ausnahmen sind lediglich aus medizinischen Gründen gestattet.
Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Passbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Passregister zu speichern.