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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Melderegisterauskunft

Allgemeine Informationen

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft

 

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht
  • letzte bekannte Anschrift

Können Verwechselungen nicht völlig ausgeschlossen werden, darf die Melderegisterauskunft nicht erteilt werden.

Melderegisterauskünfte können persönlich oder schriftlich beantragt werden. Telefonische Auskünfte aus dem Melderegister sind nicht möglich.

Hinweis:

Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird. Die Zahlung per Lastschrift oder Rechnung ist nicht möglich! Als Nachweis der Vorabüberweisung muss bei der schriftlichen Beantragung eine Kopie des Überweisungsbeleges übersandt werden.

Einfache Melderegisterauskunft

Eine einfache Melderegisterauskunft über Name, Vorname, Doktorgrad oder Anschrift einer Person können Sie schriftlich beantragen. Der Antrag kann auch im Bürgerbüro aufgenommen werden.

 

Seit dem 01.11.2015 ergeben sich erhöhte Anforderungen an Ihre Anfrage:

  • Sie müssen sich gegenüber der Meldebehörde authentifizieren. Bitte teilen Sie uns mit, wer Sie sind (Name, Anschrift, Firma, Kanzlei etc.).
  • Bitte geben Sie an, ob Sie die Auskunft für private oder gewerbliche Zwecke benötigen. Das Bundesmeldegesetz stuft u.a. auch die Abfragen von Freiberuflern, Anwälten oder Inkassounternehmen als gewerblicher Zweck ein.
  • Weiter müssen Sie erklären, ob Sie die Auskunft zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung erhalten möchten. Bitte beachten Sie, dass der Betroffene der Auskunft für diese Zwecke zugestimmt haben muss.

 

Wenn Sie die Auskunft für einen gewerblichem Zweck benötigen:

  • Der Zweck muss konkret benannt werden.
  • Die Anfrage muss Ihr Geschäftszeichen enthalten
  • Sie dürfen die durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte nur weitergeben, wenn der Empfänger vorab in Ihrem Antrag angegeben wurde.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Liegt ein gewerblicher Verwendungszweck im Sinne des Bundesmeldegesetzes vor?

Dies ist der Fall, wenn die Auskunft für Adressabgleich, Adressermittlung und -weitergabe an bestimmte Personen oder Stellen, Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung, Forderungsmanagement, Bonitätsrisikoprüfungen, Werbung, Adresshandel, Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung eingeholt werden soll.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie z.B. Gewerbetreibender, Freiberufler oder Privatperson sind.

Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbstständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist. Auch eine Einzelhandlung kann ausnahmsweise die Annahme eines Gewerbes begründen, wenn aus ihr erkennbar ist, dass ihre mehrmalige Vornahme beabsichtigt ist oder sich aus der Einzelhandlung bereits ein beträchtliches Gewinnstreben ergibt. Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete sind nicht angezeigt, weil Sinn und Zweck der Regelung der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ist, dem der Vorrang vor jeglicher auf Gewinnerzielung gerichteten Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft einzuräumen ist.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Bei der erweiterten persönlichen Melderegisterauskunft erhalten Sie ergänzende persönliche Daten der angefragten Person. Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird

(z. B. Nachweis über Vollstreckungsbescheid), kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Neutrale Antwort

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

  • wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz
  • eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz
  • weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
  • weil die gesuchte Person in Meschede überhaupt nicht gemeldet ist oder war

erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Melderegisterauskunft mit großem Verwaltungsaufwand:

Mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist zu rechnen, wenn die Daten einer Person nicht im Melderegister erfasst wurden (Personen die vor Einführung des Melderegisters in Meschede gemeldet waren) sondern aus dem Archiv erteilt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte eine etwas längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.

Melderegisterauskunft in Verbindung mit örtlichen Ermittlungen:

Sollte die von Ihnen erwünschte Auskunft nur unter Einbeziehung einer örtlichen Ermittlung möglich sein, werden wir Sie vorher darüber informieren, da durch den gesamten Aufwand höhere Gebühren anfallen werden.  

  • Elektronische einfache Melderegisterauskunft für Großkunden (Poweruser):

Seit dem 01.01.2014 sind einfache Melderegisterauskünfte auch online über das ZEMA-Portal von d-nrw möglich. Das Angebot richtet sich an Kanzleien und Unternehmen, die Melderegisterauskünfte in größeren Umfängen benötigen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.d-nrw.de sowie www.zemaonline.de

Selbstauskunft

Jede Person hat Anspruch auf Bekanntgabe der über sie im Melderegister gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist gebührenfrei.

Bearbeitungszeit

  • Sofort bis einige Wochen

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang Ihrer Anfrage, sowie Feststellung des Zahlungseingangs. Die Bearbeitungszeit kann je nach Anfrageaufkommen mehrere Wochen betragen. Die nachträgliche Anforderung von Gebühren, unvollständige Angaben zum Verwendungszweck, sowie eine eventuell durchzuführende Anhörung der gesuchten Person führen zu längeren Bearbeitungszeiten.

Kosten

Die Gebühr wird für jede angefragte Person erhoben.

Einfache Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) 11,00 €
Einfache Online-Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) - nur für Poweruser über das ZEMA-Portal möglich - 6,00 € (Abrechnung mit ZEMA)
Erweiterte persönliche Melderegisterauskunft (wie oben, Geburtsdatum, Familienstand, Voranschriften) 15,00 €
Auskunft mit großem Verwaltungsaufwand (z.B. Archivauskünfte) 20,00 - 50,00 €
Auskunft mit örtlicher Ermittlung 40,00 - 100,00 €

Zahlungsmöglichkeiten:

  • Bar
  • Verrechnungsscheck
  • Vorabüberweisung auf das Konto der Stadtkasse Meschede:
    IBAN DE80 4645 1012 0000 0001 58
    BIC  WELADED1MESS
    Sparkasse Mitten im Sauerland
    Verwendungszweck:  Kostenstelle 3 00 00 35 | Name der angefragten Person

Der Überweisungsbeleg ist dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Die Zahlung per Lastschrift oder Rechnung ist nicht möglich!

Rechtsgrundlagen

  • Bundesmeldegesetz
  • Melderegisterauskunftsverordnung

Formulare & Downloads

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