Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Landeshundegesetz NRW

LHundG NRW

Bedingt durch die Cyberattacke am 30.10.2023 ist es jetzt erst wieder möglich Ihnen Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zur Verfügung zu stellen. Zum 01.01.2003 ist das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) in Kraft getreten.

Es unterscheidet zwischen drei Kategorien von Hunderassen:

  • Gem. § 3 LHundG NRW handelt es sich bei Hunden, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen um große Hunde nach § 11 LHundG NRW.
  • Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 LHundG NRW Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen.
  • Gefährliche Hunde sind nach § 3 LHundG NRW die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunderassen und gefährliche Hunde im Einzelfall.
  • Kreuzungen sind Mischlinge, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer der o.g. Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Hundehalterin/der Hundehalter nachzuweisen, dass es sich nicht um einen solchen Mischling handelt.

Die Einzelheiten zu den jeweiligen Hunden sind entsprechend den zugeordneten Ziffern nachfolgend erläutert:

Große Hunde

Folgende Unterlagen sind dem Fachbereich Ordnung zur Haltung von großen Hunden vorzulegen:

  • Sachkundenachweis
  • Chipnummer
  • Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen von 250.000,00 € für sonstige Schäden und 500.000,00 € für Personenschäden. Die Versicherungspolice ist vorzulegen.
  • ausgefülltes und unterschriebenes Anzeigeformular, s. Download auf dieser Webseite

Die Gebühr für die Anmeldung der Hundehaltung beträgt entsprechend der Tarifstelle 18a 1.10 der Verwaltungsgebührenordnung NRW 25,00 €.

Hunde bestimmter Rassen

Vor dem Erwerb und der Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich.

Dazu sind dem Fachbereich Ordnung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Sachkundenachweis. Dieser ist beim Veterinäramt des Hochsauerlandkreises  oder einer entsprechenden anerkannten sachverständigen Stelle abzulegen 
  • Chipnummer
  • Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen von 250.000,00 € für sonstige Schäden und 500.000,00 € für Personenschäden. Die Versicherungspolice ist vorzulegen.
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Dazu ist die Vorlage eines Führungszeugnis der Belegart „O“ erforderlich. Dieses ist im Bürgerbüro zu beantragen.
  • Nachweis der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung

Diese weisen Sie z.B. durch einen Lageplan, einer Grundrisszeichnung, Fotos o.ä. Ihres Grundstücks nach. 
Sollten Sie den Hund in Ihrer Wohnung halten wollen, so ist nachzuweisen, dass dieser nicht über den Balkon oder Terrasse entweichen kann.

 

Für die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen fällt nach Tarifstelle 18a 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) eine Verwaltungsgebühr von 100,00 € an.
Hunden bestimmter Rassen ist außerhalb der Wohnung stets ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleich stehende Vorrichtung anzulegen.
Sie sind außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Fahrstühlen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, die nicht länger als 1,5 m sein darf, zu führen.
Hunde bestimmter Rassen dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur einer Aufsichtsperson überlassen werden, die die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung bei einer oder einem anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder einem Veterinäramt in NRW) und Zuverlässigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen.
Das Ausführen von mehreren Hunden bestimmter Rassen oder gemeinsam mit gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht

Bei einem Hund bestimmter Rassen (oder deren Kreuzungen) besteht die Möglichkeit eine Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht zu beantragen.

Die Gebühr für die Erteilung der Maulkorb- und Leinenbefreiung beträgt 25,00 €.

Gefährliche Hunde

siehe Regelungen Hunde bestimmter Rassen.

Nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht

Für jeden Hundehalter gilt nach der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede:

Hunde dürfen nur von Personen mitgenommen werden, die von ihrer körperlichen Konstitution her ausreichend auf diese einwirken können. Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht über die Hunde übertragen ist, haben dafür zu sorgen, dass diese nicht aufsichtslos umherlaufen, keine Personen gefährden, ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und die Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen (Hundekot).
Dennoch erfolgte Verunreinigungen (Hundekot) sind von den Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an einer kurzen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

Für alle Hunde gilt an folgenden Flächen im Stadtgebiet Meschede auch außerhalb bebauter Ortsteile Anleinzwang:

  • auf allen Rad- und Gehwegen außerhalb bebauter Ortsteile, die als solche gem. § 41 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung mit dem Zeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet sind,
  • im Naherholungsgebiet Hennesee auf allen Wegen und sonstigen Flächen im Bereich des Hennesees, begrenzt durch den Vordamm im Süden, den Randweg im Osten, dem Hauptdamm und den Verbindungsweg zur B 55 im Norden und der B 55 im Westen,
  • auf dem Rundweg um den Schlossberg in Meschede-Eversberg,
  • im Kohlwedertal zwischen Meschede und Eversberg, beginnend ab dem Abzweig K 45 unterhalb der Autobahnbrücke „Trimmpfad“ und den Abzweig K 45 gegenüber dem Soldatenfriedhof/Kramwinkel auf allen Wegen bis zum Ortseingang Eversberg.