Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Baumaßnahmen die nach Art und Umfang zur Erhaltung und sinnvoller Nutzung des Baudenkmals (Gebäude oder Teile eines Gebäudes) erforderlich sind, können steuerlich erhöht abgesetzt werden. Die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Fertigstellung und den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % und in den darauffolgenden 4 Jahren 7 % der begünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 7 i EStG. Hierzu gehören Instandhaltungsarbeiten wie ein Fassadenanstrich, die Erneuerung der Dacheindeckung oder auch die Instandsetzung der Decken und Wände, aber auch Maßnahmen zur Anpassung an eine zeitgemäße Nutzung, wie die Erneuerung der Heizung oder der Einbau eines neuen Badezimmers. Nicht bescheinigungsfähig sind z.B. Aufwendungen für Einbaumöbel und Beleuchtungskörper. Bei Eigenleistungen können nur die Materialkosten bescheinigt werden.
Für Gebäude und Gebäudeteile in einem Denkmalbereich können die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind, bescheinigt und steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung für das Ausstellen einer Steuerbescheinigung ist:
- Das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Baugenehmigung.
- Einen Antrag mit allen Rechnungen und Quittungen als Nachweis der entstandenen Kosten.
- Bei größeren Maßnahmen separate tabellarische Übersicht.