Jugendarbeit
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch die Kreis- und Hochschulstadt Meschede
I. Zielsetzung:
Die Stadt Meschede will Bereiche der Jugendarbeit vorrangig unterstützen, die nach dem Landesjugendplan und nach den Richtlinien des Hochsauerlandkreises zur „Förderung der Jugendarbeit“ nicht gefördert werden.
Da die Stadt Meschede nicht Träger eines Jugendamtes ist, kann sich die Förderung der Jugendarbeit nur im Rahmen des Haushaltsplans auf die nachfolgend genannten Arten der Bezuschussung beziehen:
II. Zuschussberechtigte:
Zuschussberechtigte sind:
- die nach § 5 Abs. 4 und 9 Jugendwohlfahrtsgesetz öffentlich anerkannten Jugendorganisationen bzw. deren Dachverbände,
- andere Initiativgruppen im Stadtbereich, die vom Jugend- und Sozialausschuss anerkannt sind.
III. Arten der Bezuschussung:
- Pauschal
- Projektbezogen
Mehrfachförderungen durch die Stadt Meschede sind ausgeschlossen.
IV. Voraussetzungen für die Förderung gem. III. 1. (pauschal):
Der Gruppenleiter muss:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Antragstellung vollenden,
- eine nachweisbare Ausbildung zum Jugendgruppenleiter erhalten haben,
- den Nachweis führen, jährlich mindestens 60 Gruppenstunden geleitet zu haben,
- jährlich an Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 4 Arbeitseinheiten teilnehmen. (Eine Abendveranstaltung = 1 Arbeitseinheit, eine Tagesveranstaltung = 3 Arbeitseinheiten, eine Wochenendveranstaltung = 6 Arbeitseinheiten und ein Wochenlehrgang (5 Tage) = 20 Arbeitseinheiten).
Der Nachweis zu Punkt 2 ist eine Fotokopie des Jugendgruppenleiterausweises, ausgestellt vom Verband oder Jugendamt, der Nachweis zu Punkt 4 ist in geeigneter Form vorzulegen.