Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Jugendarbeit 

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch die Kreis- und Hochschulstadt Meschede  

I. Zielsetzung:
Die Stadt Meschede will Bereiche der Jugendarbeit vorrangig unterstützen, die nach dem Landesjugendplan und nach den Richtlinien des Hochsauerlandkreises zur „Förderung der Jugendarbeit“ nicht gefördert werden.

Da die Stadt Meschede nicht Träger eines Jugendamtes ist, kann sich die Förderung der Jugendarbeit nur im Rahmen des Haushaltsplans auf die nachfolgend genannten Arten der Bezuschussung beziehen:
 

II. Zuschussberechtigte:
Zuschussberechtigte sind:

  1. die nach § 5 Abs. 4 und 9 Jugendwohlfahrtsgesetz öffentlich anerkannten Jugendorganisationen bzw. deren Dachverbände,
  2. andere Initiativgruppen im Stadtbereich, die vom Jugend- und Sozialausschuss anerkannt sind.
     

III. Arten der Bezuschussung:

  1. Pauschal
  2. Projektbezogen

Mehrfachförderungen durch die Stadt Meschede sind ausgeschlossen.


IV. Voraussetzungen für die Förderung gem. III. 1. (pauschal):

Der Gruppenleiter muss:

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Antragstellung vollenden,
  2. eine nachweisbare Ausbildung zum Jugendgruppenleiter erhalten haben,
  3. den Nachweis führen, jährlich mindestens 60 Gruppenstunden geleitet zu haben,
  4. jährlich an Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 4 Arbeitseinheiten teilnehmen. (Eine Abendveranstaltung = 1 Arbeitseinheit, eine Tagesveranstaltung = 3 Arbeitseinheiten, eine Wochenendveranstaltung = 6 Arbeitseinheiten und ein Wochenlehrgang (5 Tage) = 20 Arbeitseinheiten).

Der Nachweis zu Punkt 2 ist eine Fotokopie des Jugendgruppenleiterausweises, ausgestellt vom Verband oder Jugendamt, der Nachweis zu Punkt 4 ist in geeigneter Form vorzulegen.

Über die Förderung projektbezogener Maßnahmen gem. III. 2. entscheidet der Jugend- und Sozialausschuss bzw. der Rat der Stadt Meschede. Dem Antrag, der grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme zu stellen ist, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die Zielsetzung der Maßnahme einschließlich Kostenvoranschläge
  2. das Programm mit der Angabe über die Dauer der Maßnahme,
  3. Angabe über die Höhe der Eigenleistungen und Förderungsmittel von Dritten.


V. Höhe der Förderung:

  1. Die Berechtigten erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Zahl der qualifizierten Mitarbeiter (Gruppenleiter) einen der Höhe nach noch festzusetzenden Jahreszuschuss.
  2. Die Berechnung des Förderungsbetrags richtet sich im Einzelfall nach der Zahl der Gruppenleiter mit der o. g. Mindeststundenzahl.
  3. Die Mittelzuteilung erfolgt zu 40 % auf die geleisteten Gruppenstunden und zu 60 % auf die Gruppenleiter. Für den Zuschuss für die Jugendgruppenleiter gilt folgende Abgrenzung:

    für  5-10 Teilnehmer -> 1 Leiter
    bei gemischten Gruppen -> 2 Leiter
    für 11-15 Teilnehmer -> 2 Leiter
    für 16-20 Teilnehmer -> 3 Leiter
    für 21-30 Teilnehmer -> 4 Leiter
    für 31-40 Teilnehmer -> 5 Leiter
    je weitere 10 Teilnehmer 1 zusätzlicher Leiter

Bei Projektbezogener Maßnahme wird die Höhe des Förderungsbetrages jeweils durch Einzelbeschluss des Jugend - und Sozialausschusses oder durch den Rat der Stadt Meschede festgesetzt.


VI. Verfahren (nach III. 1.)

Zuschüsse müssen bis zum 1. Juni gestellt werden damit für das lfd. Jahr eine Berechnung und Auszahlung erfolgen kann. Dem Antrag ist der entsprechende Vordruck mit Angaben zu IV. 1. bis 4. beizufügen.


VII. Diese Richtlinien wurden vom Jugend- und Sozialausschuss der Stadt Meschede am 05.05.1977 beschlossen und zuletzt geändert am 19.06.1984. Sie gelten erstmals für das Antragsjahr 1985.