Personalausweise
Allgemeine Informationen
Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, es sei denn, sie haben einen gültigen Reisepass.
Ein Personalausweis kann jedoch auch schon vorher ausgestellt werden, da Kinderreisepässe maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gültig sind.
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Pass bzw. Kinderreisepass mitzuführen. Als Passersatz ist im Bereich der Europäischen Union auch ein gültiger Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (siehe Personalausweis) zugelassen.
Die Passbehörde erteilt keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer Staaten. Hierüber können sich Reisende bei den Behörden des Zielstaates bzw. des Reiseveranstalters erkundigen oder diese auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachlesen.
Seit dem 01.11.2010 gibt es den neuen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID). Mit der im neuen Dokument integrierten eID-Funktion können sich Bürgerinnen und Bürger künftig im Internet einfach und verlässlich ausweisen. Die eID-Funktion ist bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben, standardmäßig aktiviert. Sollte der Personalausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt worden sein, kann die Online-Ausweisfunktion nach dem 16. Geburtstag nachträglich aktiviert werden.
Ein Informations- und Serviceportal gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung des neuen Personalausweises und zum Schutz der persönlichen Daten. Bitte informieren Sie sich auf folgenden Internetseiten:
- Personalausweisportal (www.personalausweisportal.de)
- Bundesministerium des Inneren (www.bmi.bund.de)
Falls dringend notwendig, kann ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeit bis zu 3 Monaten ausgestellt werden. Die Ausstellung erfolgt sofort. Die Beantragung muss persönlich erfolgen.
Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Ausweisregister zu speichern.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden.