Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Personalausweise

Allgemeine Informationen

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, es sei denn, sie haben einen gültigen Reisepass.

Ein Personalausweis kann jedoch auch schon vorher ausgestellt werden, da Kinderreisepässe maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gültig sind.

Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Pass bzw. Kinderreisepass mitzuführen. Als Passersatz ist im Bereich der Europäischen Union auch ein gültiger Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (siehe Personalausweis) zugelassen.

Die Passbehörde erteilt keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer Staaten. Hierüber können sich Reisende bei den Behörden des Zielstaates bzw. des Reiseveranstalters erkundigen oder diese auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachlesen.

Seit dem 01.11.2010 gibt es den neuen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID). Mit der im neuen Dokument integrierten eID-Funktion können sich Bürgerinnen und Bürger künftig im Internet einfach und verlässlich ausweisen. Die eID-Funktion ist bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben, standardmäßig aktiviert. Sollte der Personalausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt worden sein, kann die Online-Ausweisfunktion nach dem 16. Geburtstag nachträglich aktiviert werden.

Ein Informations- und Serviceportal gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung des neuen Personalausweises und zum Schutz der persönlichen Daten. Bitte informieren Sie sich auf folgenden Internetseiten:

Falls dringend notwendig, kann ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeit bis zu 3 Monaten ausgestellt werden. Die Ausstellung erfolgt sofort. Die Beantragung muss persönlich erfolgen.

Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Ausweisregister zu speichern.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden.

Wichtig!

Am Montagund Mittwoch ist eine Vorsprache im Bürgerbüro nur mit Termin möglich. 
Termine können Sie in wenigen Schritten (ohne Registrierung) online buchen.
Sofern in besonders dringenden Angelegenheiten und Notfällen eine kurzfristige Online-Terminbuchung im Bürgerbüro nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer 0291/205-185. Oftmals stehen tagesaktuelle Termine zur Verfügung.

Wohnsitz im Ausland

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, können bei der für sie zuständigen Auslandsvertre-tung einen Personalausweis neu beantragen, ändern oder als verloren melden. Sie können dort auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren oder deaktivieren lassen oder die persönliche PIN ändern. 

Das Auswärtige Amt Berlin hält für Sie wichtige Hinweise und eine Übersicht über die zuständigen Personalausweisbehörden im Ausland bereit.

Gültigkeit

Antragsteller ab 24 Jahren 10 Jahre
Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre
Vorläufiger Personalausweis 3 Monate

Lieferzeiten

Die Lieferzeit für einen Personalausweis liegt in der Regel zwischen 2 - 3 Wochen. Längere Lieferzeiten sind aber möglich.

Abholung

Ihr Personalausweis ist abholbereit, sobald Sie den PIN-Brief von der Bundesdruckerei erhalten haben. Kinder erhalten grundsätzlich keinen PIN-Brief, da die eID-Funktion bis zum 16. Lebensjahr nicht zur Verfügung steht.

Die Aushändigung kann nur direkt an die antragstellende Person oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Sollte der PIN-Brief nicht erhalten worden sein, ist die Abholung nur persönlich und nicht durch eine bevollmächtigte Person möglich. Auch Sorgeberechtigte benötigen von der antragstellenden Person eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Alte Dokumente müssen bei der Abholung vorgelegt werden.

Biometrisches Lichtbild

Um den Personalsauweis beantragen zu können, benötigen Sie unter anderem ein biometrisches Lichtbild. Dies können Sie bei Foto-Geschäften oder im Bürgerbüro anfertigen lassen. Das Bürgerbüro bietet hierzu einen Selbstbedienungsterminal (Self-Service-Terminal) an, welcher Ihre biometrischen Daten, die für die Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses benötigt werden (Foto, Unterschrift, Fingerabdrücke) digital erfassen kann. Die Sachbearbeiter im Bürgerbüro haben von ihren Arbeitsplätzen aus Zugriff auf diese Informationen und können sie direkt weiterverarbeiten.

Das Entgelt für die Datenerfassung von 7,00 € wird zusammen mit den Verwaltungsgebühren für das neue Ausweisdokument abgerechnet. Sie erhalten keinen Ausdruck des Passfotos auf Papier.

Das Selbstbedienungs-Terminal ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert. Die Daten werden anonymisiert und ohne Verknüpfung mit persönlichen Angaben unter einer Identnummer erfasst sowie verschlüsselt gespeichert und übertragen. Nach dem Abruf durch die städtischen Mitarbeiter werden die Informationen nach 24 Stunden gelöscht.

Namensänderung durch anstehende Eheschließung

Ändert sich durch eine anstehende Eheschließung zukünftig der Familienname, kann schon vorab ein neuer Personalausweis mit dem künftig geltenden Namen beantragt werden, wenn sofort nach der Eheschließung eine Reise angetreten wird. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt. Die Aushändigung des fertigen Personalausweises kann erst nach Eheschließung erfolgen.

Befreiung von der Ausweispflicht

Für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich. Hierzu zählen beispielsweise betreute Personen, Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben und behinderte Personen.

Personen können von der Ausweispflicht befreit werden, wenn...

  • sie dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung).
  • sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem Betreuer oder von einer Person mit öffentlich beglaubigter (Vorsorge-) Vollmacht vertreten werden.
  • sie dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
  • sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
  • Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die betreffende Person kein gültiges Ausweisdokument mehr besitzt (Personalausweis und/oder Reisepass sind abgelaufen oder abhandengekommen).

  • Die Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden und dergleichen. Eine Auslandsreise kann die oder der Betroffene mit der Bestätigung nicht durchführen.

Benötigte Unterlagen

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!

  • Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht

    Ein Formular zur Beantragung der Befreiung können Sie im Downloadservice herunterladen.

  • Ärztliches Attest oder Nachweis über Pflegegrad 3 und höher

    Wenn ein Attest vorgelegt wird (beispielsweise vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst), muss darin die Immobilität bestätigt werden.

     

  • Bisheriger ungültiger Personalausweis und/oder Reisepass

    der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll

  • Vollmacht für die persönlich vorsprechende Überbringerin oder den persönlich vorsprechenden Überbringer des Antrages

    sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller noch schreibfähig ist.

  • Betreuerausweis, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht

  • gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten oder betreuenden Person und Betreuerausweis (falls vorhanden)

Verlust / Diebstahl / Wiederauffindung

Ging Ihr Ausweis verloren oder ist er gestohlen worden? Dann melden Sie den Verlust bitte zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einem Bürgerbüro oder bei der Polizei.

Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei Ihrem Bürgeramt an, wird die Sperrung der Online-Ausweisfunktion vom Bürgeramt miterledigt. Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei der Polizei an, müssen Sie unverzüglich selbst Ihre Online-Ausweisfunktion sperren lassen.

Bei aktivierter Online-Ausweisfunktion sollte der Ausweis frühestmöglich telefonisch bei der 24-Stunden-Hotline 116 116 gesperrt werden. Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort aus dem PIN/PUK-Brief. Haben Sie das Kennwort nicht zur Hand, kann die Sperrung nur durch die ausstellende Personalausweis-behörde vorgenommen werden. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.

Es wird allerdings empfohlen, mindestens eine Zeit von vier Wochen nach Feststellung des Verlusts abzuwarten, da sich erfahrungsgemäß in dieser Zeit häufig der Personalausweis wieder auffindet. Dies gilt nicht, wenn der Ausweis durch eine Straftat abhandengekommen ist (z.B. durch Diebstahl). Sie sollten die Straftat sofort einer Polizeidienststelle anzeigen.

In jedem Fall wird von der Personalausweisbehörde eine Verlustanzeige aufgenommen, welche an die Polizei weitergeleitet wird. Der Personalausweis wird dann im weltweiten Interpol-System als abhandenge-kommenes Dokument ausgeschrieben. Dieser Eintrag kann erst gelöscht werden, wenn die betroffene Person der zuständigen Ausweis- bzw. Passbehörde das Wiederauffinden mitgeteilt hat. Eine vorherige Nutzung des als verloren gemeldeten Dokumentes ist untersagt!

Die Neuausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises kann auch im Verlustfall erst nach zweifelsfreier Feststellung Ihrer Identität erfolgen (siehe „Notwendige Unterlagen“).

Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich Ihrem Bürgerbüro. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.

Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit

  • Persönliche Vorsprache  (auch bei betreuten Personen)

  • Sobald das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, muss es bei der Beantragung des Personalausweises persönlich vorsprechen. Die Leistung einer Unterschrift ist erforderlich.

Notwendige Unterlagen

Für die Beantragung:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Kinderreisepass 

  • Geburtsurkunde bei Erstausstellung oder Verlust/Diebstahl des bisherigen Ausweises

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)

    nach den gesetzlichen Vorschriften darf das Lichtbild nicht älter als ein halbes Jahr sein

  • Bei Antragstellung unter 16 Jahren zusätzlich:

    • Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten ggf. Nachweis über das Sorgerecht
  • Bei geplanter Eheschließung und Namensänderung zusätzlich:

    • Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung, aus der sich die zukünftige Namensführung ergibt

Für die Abholung:

  • Bei persönlicher Abholung den bisherigen

    • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Abholung durch einen Bevollmächtigten zusätzlich:

    • die vollständig ausgefüllte Vollmacht
    • Ausweisdokument des Abholers

Gebühren

Personalausweis unter 24 Jahre 22,80 €
Personalausweis ab 24 Jahre 37,00 €
Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
Zuschlag für nicht zuständige Behörde 13,00 €
Zuschlag für nicht zuständige Behörde (kein Wohnsitz in Deutschland) 30,00 €
Nutzungsentgelt für die Benutzung des Self-Service-Terminals 7,00 € (Diese Kosten fallen auch nur einmalig an, falls Sie z. B. gleichzeitig einen neuen Personalausweis und Reisepass beantragen) 7,00 €
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) gebührenfrei
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei

Die Gebühr für den Personalausweis muss bei Antragstellung bezahlt werden .

Rechtsgrundlagen

  • Personalausweisgesetz – PAuswG

  • Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV

Formulare & Downloads

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