Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen

Vor 1980 war die Erhaltung des baukulturellen Erbes eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die dann ab 1946 auf die Bundesländer übertragen wurde. In Nordrhein-Westfalen haben sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts aus den früheren Provinzialkonservatoren die heutigen Landeskonservatoren Rheinland und Westfalen, d. h. die Leiter der von den Landschaftsverbänden getragenen Denkmalämter, entwickelt. Der Schutz der Denkmäler beschränkte sich überwiegend auf öffentliches Eigentum und gewährleistete keinen umfassenden Schutz des Denkmalbestandes.

Mit dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz [DSchG] NRW) vom 01.07.1980 wurden die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege den Gemeinden als Untere Denkmalbehörden übertragen. Bei allen Entscheidungen haben sich die Gemeinden mit dem zuständigen Fachamt, hier dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen (LWL – Denkmalpflege-Westfalen) abzustimmen, oder wie es im Gesetz heißt, „ins Benehmen zu setzen“.

Identifikation von Denkmälern

Anfang der 90er Jahre wurde durch den LWL – Denkmalpflege-Westfalen in Teilen des Stadtgebietes Meschede, außer im Ostteil der Stadt, eine Inventarisation durchgeführt. Entstanden ist hieraus ein sogenanntes Kulturgutverzeichnis über Objekte, deren Denkmalqualität in jedem Einzelfall mit dem LWL – Denkmalpflege-Westfalen zu prüfen ist. Bei einer positiven Beurteilung werden die Objekte nach einem offiziellen Eintragungsverfahren (Anhörung und Eintragungsbescheid) in die Denkmalliste eingetragen. Abgeschlossen ist diese Untersuchung für das Stadtgebiet Meschede noch nicht.

Denkmäler (oder auch Denkmale) werden unterschieden nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern. Ferner gibt es noch die Denkmalbereiche, das sind i. d. R. größere Bereiche mit mehreren Denkmälern, in denen sich aber auch Nichtdenkmäler befinden können. Sie werden durch eine Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt.

Umgang mit den Baudenkmälern

Mit der Eintragung in die Denkmalliste ist keineswegs die Unveränderbarkeit des Denkmals festgeschrieben. Alle Baudenkmäler haben im Laufe der Geschichte Änderungen erfahren. Erst durch eine stetige aber behutsame Anpassung an neue Anforderungen sind die Objekte über die Jahrhunderte erhalten worden und in unsere Zeit überliefert. Auch heute kann von niemandem erwartet werden in einem Gebäude mit einem Ausbauzustand wie vor 200 Jahren zu leben.

Bei der Beurteilung von Maßnahmen, die an einem Baudenkmal durchgeführt werden sollen, stehen der Substanzerhalt und die Wahrung des Gebäudecharakters an erster Stelle. Daneben wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Anforderungen an die Gebäude im Laufe der Jahre geändert haben und somit entsprechende Anpassungen, wie z.B. ein Badeinbau, notwendig werden. Auch für das Thema „Energieeinsparung“ in einem Baudenkmal müssen Antworten gefunden werden, allerdings nur in einem Umfang, der aus bauphysikalischen Gesichtspunkten noch für das Gebäude möglich und sinnvoll ist. Eine falsch ausgeführte oder überdimensionierte Dämmung z.B. an einem Fachwerkgebäude kann zu erheblichen Gebäudeschäden führen.

In der Regel sind Baudenkmäler in ihrer Gesamtheit eingetragen. Dies bedeutet, dass auch Maßnahmen, die im Gebäudeinnern durchgeführt werden sollen, erlaubnispflichtig sind.

Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede als Untere Denkmalbehörde steht in allen Fragen zum Umgang mit dem Baudenkmal gerne beratend zur Seite.

IhreAnsprechperson

Annika Dollberg

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