Erlaubnisverfahren

Mit dem Besitz eines Baudenkmals ergeben sich auch Pflichten. Hierzu gehören die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals. Ferner dürfen alle Veränderungen an dem Objekt nur mit einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erfolgen.

Das Denkmalschutzgesetz definiert dies wie folgt:

  • die Erhaltungspflicht: Denkmäler sind instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dieses zumutbar ist.
  • die Nutzungspflicht: Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.


Eine Erlaubnispflicht besteht:

  • für die Beseitigung, die Veränderung, die Nutzungsänderung und das Verbringen an einen anderen Ort
  • für Maßnahmen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern
  • für die Beseitigung oder die Veränderung beweglicher Denkmäler.


Das bedeutet konkret:

  • für ein Baudenkmal
    Alle Baumaßnahmen an der Gebäudehülle und im Innern der Gebäude sind erlaubnispflichtig. Dieses trifft nicht nur für große Modernisierungsmaßnahmen zu, wie z.B. eine neue Dacheindeckung, den Neuverputz der Fassade oder den Einbau neuer Fenster, sondern auch z.B. auf die Reparatur und Neuanstrich der Fenster oder das Dachgesims zu.
    Im Innern sind z.B. auch eine Badsanierung, Putzausbesserungen an Decken und Wänden oder der Neuanstrich verschiedener Bauteile genauso erlaubnispflichtig wie Arbeiten an vermeintlich nicht denkmalwerten Bauteilen.
  • für Gebäude, die keine Baudenkmäler sind, aber im Denkmalbereich des „Historischen Ortskernes Eversberg“ liegen
    Alle Arbeiten, die das geschützte Erscheinungsbild betreffen, sind erlaubnispflichtig. Dieses betrifft alle Maßnahmen an der Gebäudehülle, z.B. eine neue Dacheindeckung, ein Neuverputz oder –anstrich der Fassade oder neue Fenster. Arbeiten im Gebäudeinnern sind nicht erlaubnispflichtig.
  • für Gebäude im engeren Umfeld eines Baudenkmals
    Alle Maßnahmen im engeren Umfeld zum Baudenkmal sind, sofern das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird, erlaubnispflichtig.
    Die Begriffe „engere Umgebung“ und „Erscheinungsbild“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die in jedem Einzelfall konkretisiert werden müssen. So kann z. B. beim Umgebungsschutz einer Kirche die engere Umgebung weiter gefasst sein als bei einem kleinen Fachwerkgebäude. Den Bau- und Bodendenkmälern sollen durch diese Regelungen eine Umgebung geschaffen werden, in der sie gebührend zur Geltung kommen.

IhreAnsprechperson

Annika Dollberg

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