Die effektivste und am weitesten reichende Beteiligung des Personalrates ist die Ausübung von Mitbestimmungsrechten.
Dazu sieht das Landespersonalvertretungsgesetz LPVG NW einen umfangreichen Katalog mitbestimmungspflichtiger Tatbestände vor.
Die Mitbestimmung gliedert sich in zwei Hauptbereiche. Zum einen geht es um Personalangelegenheiten und zum anderen um soziale Angelegenheiten der Beschäftigten.
Hier einige Auszüge aus § 72 LPVG NW zu den Personalangelegenheiten; der Personalrat hat mitzubestimmen bei:
... und außerdem hat der Personalrat mitzubestimmen bei
Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn Maßnahmen probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen.
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden.
Eine ohne Zustimmung durchgeführte Maßnahme oder eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrates führt zur Unwirksamkeit der jeweiligen Maßnahme.
Die Mitwirkung ist gegenüber der Mitbestimmung ein schwächeres Beteiligungsrecht des Personalrates. Während mitbestimmungspflichtige Maßnahmen von der Zustimmung des Personalrates abhängen, können in mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten lediglich Einwendungen erhoben werden.
Der Personalrat wirkt mit bei:
Soweit eine Maßnahme der Mitwirkung des Personalrates unterliegt, so ist zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.
Die Anhörung ist das schwächste Beteiligungsrecht des Personalrates. Hier sieht das Gesetz noch nicht einmal eine bestimmte Verfahrensvorschrift vor. Eine Anhörung wird dadurch begonnen, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird und der Dienststellenleiter seine Bereitschaft erklärt, die Angelegenheit zu erörtern.
Der Personalrat ist anzuhören bei:
Die Anhörung des Personalrates hat bei der beabsichtigen Maßnahme so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Personalrates noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.
Die dem Personalrat zugewiesenen allgemeinen Aufgaben erstrecken sich auf das gesamte Geschehen der Dienststelle und alle Interessen, Anliegen sowie Rechte und Pflichten der Beschäftigten. Sie begründen die Allzuständigkeit des Personalrates ohne förmliche Durchsetzungsrechte.
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: