IBB - integrierter Baubetriebshof
Baubetriebshof
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7:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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Donnerstag
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Marc
Böhm
Baubetriebshof
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Lukas
Stentenbach
Rathaus Meschede
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Gerade der Winterdienst fordert alle am IBB arbeitenden Kräfte.
Da die personelle Ausstattung des IBB nicht ausreicht, um im gesamten Stadtgebiet tätig zu werden, hat die Stadt Meschede Winterdienstbezirke an Lohnunternehmer vergeben.
Folgende Einteilung für Großfahrzeuge gilt:
Bezirk | Zuständig |
---|---|
Meschede-Stadt | IBB |
Eversberg | IBB |
Heinrichsthal, Wehrstapel | IBB |
Freienohl | IBB |
Remblinghausen | Firma Heinemann |
Stockhausen, Wennemen, Olpe, Calle | Firma Donner |
Frenkhausen, Berge | Firma Grothe |
Grevenstein | IBB |
Einhaus, Höringhausen, Köttinghausen | IBB |
Brumlingsen | IBB |
Die Einsatzkräfte am IBB leisten weiterhin den Winterdienst auf Flächen, die für Großfahrzeuge nicht erreichbar sind, wie z.B.
Bei lang andauernden Schneefall können wir nicht jeden Bereich sofort bedienen, so dass es durchaus mal zu Verzögerungen beim Räumdienst kommen kann. Wir bitten dafür um Verständnis.
Winterdienstpflichten für Stadt und Anlieger
Wer muss wo seinen Winterdienstpflichten nachkommen?
Fahrbahnen:
Die Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen der Straßen obliegt der Stadt. Neben den Mitarbeitern des Integrierten Baubetriebshofes sind regelmäßig auch Privatunternehmen für die Stadt tätig, um die Straßen zeitnah eis- und schneefrei zu halten. Allerdings kann es je nach Wetterlage vorkommen, dass nicht alle Straßen sofort geräumt werden können, da die Durchführung des Winterdienstes nach einem vorgegebenen Streuplan entsprechend der Verkehrsbedeutung und Wichtigkeit der Straßen erfolgt.
Gehwege:
Der Winterdienst auf den Gehwegen ist nach den Bestimmungen der städtischen Straßenreinigungssatzung den Anliegern übertragen worden. Als Gehwegen zählen alle Straßenteile, deren Benutzung durch den Fußgängerverkehr vorgesehen ist. Dies sind zunächst einmal die klassischen, von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege sowie die gemeinsamen Fuß- und Radwege. Aber auch bei Straßen ohne erkennbar abgesetzten Gehweg haben die Anlieger für den Fußgängerverkehr jeweils eine Gehbahn von mindestens 1 Meter Breite ab begehbaren Straßenrand eis- und schneefrei zu halten. Hierzu zählen insbesondere auch die verkehrsberuhigten Bereiche sowie der Bereich der Fußgängerzone.
Zu welchen Zeiten und wie oft müssen die Gehwege geräumt werden?
Sollte es tagsüber zu erneuten Schneefällen kommen oder glatt werden, ist im Anschluss an den Schneefall oder die Glätte erneut zu räumen oder zu streuen. Wer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen der Räum- und Streupflicht selbst nicht nachkommen kann, bleibt dennoch zur Durchführung verpflichtet. In diesen Fällen ist ein Dritter oder ein Unternehmen mit der Übernahme des Winterdienstes auf dem Gehweg zu beauftragen.
Welches Streumittel darf eingesetzt werden?
Ein bestimmtes Streumittel ist nicht vorgeschrieben, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln zu verwenden sind. Der Einsatz von Salz ist insbesondere bei Eisregen und Eisglätte sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefälle- oder Steigungsstrecken erlaubt.
Lagerung der geräumten Schneemassen:
Der Schnee ist auf dem an den Fahrbahnrand grenzenden Teil des Gehwegs oder ggfls. unmittelbar am Fahrbahnrand zu lagern. Dabei darf der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Schnee von den privaten Grundstücken darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern ist auf dem jeweiligen Grundstück zu lagern.
Weitere Bestimmungen zum Winterdienst und zur Straßenreinigung können Sie auch in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede nachlesen.
Bei Fragen zur Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen wenden Sie sich bitte an den Integrierten Baubetriebshof der Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Telefon 0291 205400.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu den Reinigungspflichten der Anlieger ist
Zum Schluss noch eine Bitte:
Leider kommt es vor allem in engen Straßen immer wieder vor, dass PKW auf der Fahrbahn parken und die Räumfahrzeuge wegen zu geringer Durchfahrbreite den Winterdienst nicht durchführen können. Daher sollten Fahrzeuge bei winterlichen Wetterverhältnissen möglichst nicht im öffentlichen Straßenraum geparkt werden. Nur dann kann der Schneepflug die Straßen ungehindert passieren und den Winterdienst zeitnah und ordnungsgemäß durchführen. Auch bei versetzt geparkten Fahrzeugen sollten die Anlieger daran denken, dass der Schneepflug mit einer Durchfahrbreite von 3,50 Metern einen weitaus größeren Arbeitsraum benötigt als ein normaler PKW.