Gaby
Decker
Rathaus Meschede
Montag
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8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
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13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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Weitere Termine nach Vereinbarung
Martina
Schulte
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Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat in seiner Sitzung am 11.07.2019 für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, die Einführung einer Wettbürosteuer beschlossen.
Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und wird ab dem 01.10.2019 von der Kreis- und Hochschulstadt Meschede erhoben, der diese Einnahmen ausschließlich zufließen.
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer sind die Wetteinsätze. Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufge-wendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4 der Wettbürosteuersatzung.
Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros.
Die Steuer wird in der Regel vierteljährlich für die vergangenen drei Monate festgesetzt. Erhebungszeiträume sind der 01.01. bis 31.03., 01.04. bis 30.06., 01.07. bis 30.09. und 01.10. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, bei der Kreis- und Hochschulstadt Meschede auf dem amtlichen Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.
Weitere Regelungen sind der Wettbürosteuersatzung zu entnehmen.
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4 der Wettbürosteuersatzung.
Es besteht die Möglichkeit, am Lastschrifteinzug teilzunehmen.