Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Die Steuer wird von der Kommune erhoben, der diese Einnahmen ausschließlich zufließen. Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet Meschede veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen und Veranstaltungen gewerblicher Art. Dazu zählen z.B. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten. Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.

Die Steuer beträgt in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Apparat und angefangenem Kalendermonat

  • bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,0 v.H. des Spieleinsatzes und
  • bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 €

Die Steuer beträgt in Gastwirtschaften oder an sonstigen Orten je Apparat und angefangenem Kalendermonat

  • bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 3,0 v.H. des Spieleinsatzes und
  • bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 €.

Es besteht die Möglichkeit, am Lastschrifteinzug teilzunehmen.

  • Vergnügungssteuersatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede

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Martina Schulte

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