Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wie etwa der Erteilung einer Gaststättenkonzession, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Erteilung öffentlicher Aufträge usw., ist häufig die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Zahlungspflichtigen beim Fachbereich Finanzen, Steuern, ausgestellt, sofern keine offenen Forderungen aus Steuern, Grundbesitzabgaben und anderen Forderungen gegen diesen bestehen.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt gemäß Tarif-Nr. 8 (Feststellung aus Konten und Akten) der Satzung über Verwaltungsgebühren der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 12.07.2013 in der zur Zeit geltenden Fassung 24,00 Euro.

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