Gaby
Decker
Rathaus Meschede
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Eine Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung. Entweder wird die Zahlungsfrist verlängert oder die fällige Forderung wird in Raten aufgeteilt. Der Zahlungszeitraum sollte überschaubar bleiben und muss für den Einzelfall individuell festgelegt werden.
Forderungen dürfen ganz oder teilweise gem. § 26 Abs. 1 GemHVO nur dann gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin/den Schuldner bedeuten würde und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Zur Absicherung von Forderungsausfällen (z.B. bei Insolvenzen) kann eine Sicherheitsleistung gem. §§ 241 – 248 AO gefordert werden.
Die Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dabei ist ausführlich zu begründen, warum die Forderung nicht fristgerecht oder in einer Summe gezahlt werden kann. Diesem Antrag sind Bescheinigungen aller Hausbanken beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Kreditrahmen des Zahlungspflichtigen bei der Bank ausgeschöpft ist und eine weitere Kreditgewährung abgelehnt wird. Darüber hinaus sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen.
Bei einer Stundung werden Zinsen i.H.v. 0,5% pro Monat erhoben.
Abgabenordnung (AO)