Schülerbeförderung

Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede übernimmt als Schulträger der besuchten Schule unabhängig vom Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung NRW.

Danach obliegt dem Schulträger zwar nicht die Pflicht zur Beförderung, wohl aber die Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern/Schülerinnen notwendig entstehen.

Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin bzw. den Schüler der

Primarstufe
der Grundschulen (Klasse 1-4) mehr als 2,00 km

Sekundarstufe I
der Haupt- und Realschulen (Klasse 5-10)
sowie der Gymnasien (Klasse 5-9)  mehr als 3,50 km

Sekundarstufe II
der Gymnasien (Klasse 10, Einführungsphase EF) mehr als 3,50 km,
der Gymnasien  (Klasse 11 bzw. Q1 und 12 bzw. Q2) mehr als 5,00 km
beträgt.

Die Übernahme der Schülerfahrkosten kann beim Übergang einer/eines Schülerin/Schülers in die Sekundarstufe I oder II aufgrund der dann geltenden Kilometergrenzen entfallen.

Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesem Fall sind eine persönliche oder telefonische Anfrage sowie ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der/des Schülerin/Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten in der Schule übernommen. Besteht für die/den Schülerin/Schüler keine Möglichkeit zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, kann der Schulträger einen Schülerspezialverkehr einrichten oder die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten PKW gewähren. Die Entschädigung beträgt 0,13 € je einfacher Hin- und Rückfahrt.

Bei einem Wohnsitzwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine/ein Schülerin/Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.

Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.