Thomas
Tertel
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Svenja
Beck
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Tanja
Schabon
Bürgerbüro
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Anja
von Daake
Bürgerbüro
Montag
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Freitag
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Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Michaela
Fuchs
Bürgerbüro
Montag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Samstag
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Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Allgemeine Informationen
Deutsche Staatsangehörige haben grundsätzlich einen gültigen Pass mitzuführen, wenn sie aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen. Diese gilt auch für Reisen in die Schengen-Staaten und bei Einreisen von dort. In einige Staaten – vor allem in Europa – kann auch ein Personalausweis zur Einreise genutzt werden.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Reise über die Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes. Das Auswärtige Amt hält die dafür notwendigen Reise- und Sicherheitshinweise für Sie bereit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine rechtsverbindliche Beratung zu den jeweils geltenden Einreisebestimmungen im Bürgerbüro nicht erfolgen kann.
Reisepässe können nicht verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass der Reisepass in einigen Ländern über die Dauer des Aufenthaltes hinaus eine bestimmte Zeit gültig sein muss.
Die Lieferzeit für einen Reisepass beträgt in der Regel 4 bis 5 Wochen. Benötigen Sie Ihren Reisepass bereits früher, können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieser ist in der Regel 3 Werktage nach Antragstellung abholbereit. In Ausnahmefällen, wenn die rechtzeitige Ausstellung eines Express-Reisepasses nicht mehr möglich ist, stellen wir Ihnen einen vorläufigen Reisepass aus. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Bedenken Sie, dass manche Länder die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ablehnen, da dieser ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird.
Die Ausstellung des Reisepasses erfolgt regelmäßig im Standard-Format mit 32 Seiten. Auf Wunsch und gegen einen Gebührenzuschlag kann auch ein Format mit 48 Seiten gewählt werden (z.B. für Geschäfts- oder Vielreisende).
Die Abgabe und anschließende Speicherung von Fingerabdrücken im Chip des Reisepasses, ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem 01.11.2007 Fingerabdrücke im Chip des Reisepasses enthalten sein sollen. Wenn Sie keine Fingerabdrücke abgeben möchten, kann kein Reisepass für Sie ausgestellt werden. Ausnahmen sind lediglich aus medizinischen Gründen gestattet.
Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Passbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Passregister zu speichern.
Express-Reisepass
Express-Reisepassbestellungen, die werktags (Montag bis Freitag) bis 12.00 Uhr in der Bundesdruckerei eingehen, werden spätestens am darauffolgenden 3. Werktag, 12.00 Uhr, an die Passbehörde zugestellt. Fällt die Zustellung auf einen Feiertag, wird die Zustellung am darauffolgenden Werktag vorgenommen.
Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich bei einem Expresspass um einen ganz normalen Reisepass.
Vorläufiger Reisepass
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Express-Reisepasses nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Geeignete Nachweise über die besondere Dringlichkeit, wie z.B. Flugtickets oder andere Reiseunterlagen, sind vorzuweisen. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können.
Bedenken Sie, dass manche Länder die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ablehnen, da dieser ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird. Erkundigen Sie sich daher bitte unbedingt vorher, ob in Ihrem Reiseland der vorläufige Pass auch anerkannt wird!
Wohnsitz im Ausland
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, können bei der für sie zuständigen Auslandsvertre-tung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats), in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten, einen Reisepass neu beantragen. Informationen über die deutschen Auslandsver-tretungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.
Sollten Sie als im Ausland lebende(r) Deutsche(r) eine Reisepass in einem Bürgeramt in Deutschland beantragen, müssen Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung in Deutschland darlegen können.
Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Vor der Beantragung muss eine Passermächtigung von der zuständigen Passbehörde (Deutsche Auslandsvertretung) eingeholt werden. Dies kann unter Umständen einige Tage dauern.
Bei Personen ohne festen Wohnsitz wird die Passermächtigung bei der zuständigen Behörde der zuletzt gemeldeten Adresse im In- oder Ausland eingeholt.
Die Passausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 erfolgt ist.
Gültigkeit
Lieferzeiten
Biometrisches Lichtbild
Um den Reisepass beantragen zu können, benötigen Sie unter anderem ein biometrisches Lichtbild. Dies können Sie bei Foto-Geschäften anfertigen lassen.
Namensänderung durch anstehende Eheschließung
Ändert sich durch eine anstehende Eheschließung zukünftig der Familienname, kann schon vorab ein neuer Personalausweis mit dem künftig geltenden Namen beantragt werden, wenn sofort nach der Eheschließung eine Reise angetreten wird. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt. Die Aushändigung des fertigen Personalausweises kann erst nach Eheschließung erfolgen.
Voraussetzungen
Verlust / Diebstahl / Wiederauffindung
Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, müssen Sie das melden. Die Verlust- oder Diebstahlsmeldung können Sie bei der Polizei oder im Bürgerbüro vornehmen. Wenn Sie nach Wiederauffinden das Dokument weiter nutzen wollen, müssen Sie das Wiederauffinden ebenfalls anzeigen – das können Sie nur persönlich bei Ihrem Bürgerbüro erledigen.
Die Anzeige ist notwendig, da bei einer Verlustmeldung zu Ihrem eigenen Schutz ein Eintrag in einer so genannten polizeilichen Sachfahndungsdatei vorgenommen wird. Erst durch die offizielle Anzeige des Wiederauffindens beim Bürgerbüro wird dieser Eintrag in der nationalen Datenbank Deutschlands wieder gelöscht. Eine vorherige Nutzung des als verloren gemeldeten Dokumentes ist untersagt!
Sie können Ihren wiedergefundenen Reisepass danach innerhalb Deutschlands weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit benutzen.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder Ihnen gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.
Die Gebühr für den Reisepass Personalausweis muss bei Antragstellung bezahlt werden.
Für die Beantragung:
Bei Antragstellung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzlich:
Bei geplanter Eheschließung und Namensänderung zusätzlich:
Falls Sie sich weder mit dem Personalausweis noch mit dem Reisepass ausweisen können
Für die Abholung:
Bei persönlicher Abholung den bisherigen
Bei Abholung durch einen Bevollmächtigten zusätzlich: