Thomas
Tertel
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Birgit
Ruhrmann
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Michaela
Fuchs
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Allgemeine Informationen
Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, es sei denn, sie haben einen gültigen Reisepass
Ein Personalausweis kann jedoch auch schon vorher ausgestellt werden, da Kinderreisepässe maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gültig sind.
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Pass bzw. Kinderreisepass mitzuführen. Als Passersatz ist im Bereich der Europäischen Union auch ein gültiger Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (siehe Personalausweis) zugelassen.
Die Passbehörde erteilt keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer Staaten. Hierüber können sich Reisende bei den Behörden des Zielstaates bzw. des Reiseveranstalters erkundigen oder diese auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachlesen.
Seit dem 01.11.2010 gibt es den neuen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID). Mit der im neuen Dokument integrierten eID-Funktion können sich Bürgerinnen und Bürger künftig im Internet einfach und verlässlich ausweisen. Die eID-Funktion ist bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben, standardmäßig aktiviert. Sollte der Personalausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt worden sein, kann die Online-Ausweisfunktion nach dem 16. Geburtstag nachträglich aktiviert werden.
Ein Informations- und Serviceportal gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung des neuen Personalausweises und zum Schutz der persönlichen Daten. Bitte informieren Sie sich auf folgenden Internetseiten:
Falls dringend notwendig, kann ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeit bis zu 3 Monaten ausgestellt werden. Die Ausstellung erfolgt sofort. Die Beantragung muss persönlich erfolgen.
Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Ausweisregister zu speichern.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden.
Wohnsitz im Ausland
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, können bei der für sie zuständigen Auslandsvertre-tung einen Personalausweis neu beantragen, ändern oder als verloren melden. Sie können dort auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren oder deaktivieren lassen oder die persönliche PIN ändern.
Das Auswärtige Amt Berlin hält für Sie wichtige Hinweise und eine Übersicht über die zuständigen Personalausweisbehörden im Ausland bereit.
Gültigkeit
Lieferzeiten
Die Lieferzeit für einen Personalausweis liegt in der Regel zwischen 2 - 3 Wochen. Längere Lieferzeiten sind aber möglich.
Abholung
Ihr Personalausweis ist abholbereit, sobald Sie den PIN-Brief von der Bundesdruckerei erhalten haben. Kinder erhalten grundsätzlich keinen PIN-Brief, da die eID-Funktion bis zum 16. Lebensjahr nicht zur Verfügung steht.
Die Aushändigung kann nur direkt an die antragstellende Person oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Sollte der PIN-Brief nicht erhalten worden sein, ist die Abholung nur persönlich und nicht durch eine bevollmächtigte Person möglich. Auch Sorgeberechtigte benötigen von der antragstellenden Person eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Alte Dokumente müssen bei der Abholung vorgelegt werden.
Biometrisches Lichtbild
Um den Personalsauweis beantragen zu können, benötigen Sie unter anderem ein biometrisches Lichtbild. Dies können Sie bei Foto-Geschäften anfertigen lassen.
Namensänderung durch anstehende Eheschließung
Ändert sich durch eine anstehende Eheschließung zukünftig der Familienname, kann schon vorab ein neuer Personalausweis mit dem künftig geltenden Namen beantragt werden, wenn sofort nach der Eheschließung eine Reise angetreten wird. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt. Die Aushändigung des fertigen Personalausweises kann erst nach Eheschließung erfolgen.
Befreiung von der Ausweispflicht
Für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich. Hierzu zählen beispielsweise betreute Personen, Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben und behinderte Personen.
Personen können von der Ausweispflicht befreit werden, wenn...
Benötigte Unterlagen:
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
Verlust / Diebstahl / Wiederauffindung
Ging Ihr Ausweis verloren oder ist er gestohlen worden? Dann melden Sie den Verlust bitte zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einem Bürgerbüro oder bei der Polizei.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei Ihrem Bürgeramt an, wird die Sperrung der Online-Ausweisfunktion vom Bürgeramt miterledigt. Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei der Polizei an, müssen Sie unverzüglich selbst Ihre Online-Ausweisfunktion sperren lassen.
Bei aktivierter Online-Ausweisfunktion sollte der Ausweis frühestmöglich telefonisch bei der 24-Stunden-Hotline 116 116 gesperrt werden. Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort aus dem PIN/PUK-Brief. Haben Sie das Kennwort nicht zur Hand, kann die Sperrung nur durch die ausstellende Personalausweis-behörde vorgenommen werden. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.
Es wird allerdings empfohlen, mindestens eine Zeit von vier Wochen nach Feststellung des Verlusts abzuwarten, da sich erfahrungsgemäß in dieser Zeit häufig der Personalausweis wieder auffindet. Dies gilt nicht, wenn der Ausweis durch eine Straftat abhandengekommen ist (z.B. durch Diebstahl). Sie sollten die Straftat sofort einer Polizeidienststelle anzeigen.
In jedem Fall wird von der Personalausweisbehörde eine Verlustanzeige aufgenommen, welche an die Polizei weitergeleitet wird. Der Personalausweis wird dann im weltweiten Interpol-System als abhandenge-kommenes Dokument ausgeschrieben. Dieser Eintrag kann erst gelöscht werden, wenn die betroffene Person der zuständigen Ausweis- bzw. Passbehörde das Wiederauffinden mitgeteilt hat. Eine vorherige Nutzung des als verloren gemeldeten Dokumentes ist untersagt!
Die Neuausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises kann auch im Verlustfall erst nach zweifelsfreier Feststellung Ihrer Identität erfolgen (siehe „Notwendige Unterlagen“).
Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich Ihrem Bürgerbüro. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.
Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Voraussetzungen
Die Gebühr für den Personalausweis muss bei Antragstellung bezahlt werden.
Für die Beantragung:
Bei Antragstellung unter 16 Jahren zusätzlich:
Bei geplanter Eheschließung und Namensänderung zusätzlich:
Für die Abholung:
Bei persönlicher Abholung den bisherigen
Bei Abholung durch einen Bevollmächtigten zusätzlich: