Parkerleichterung außerhalb der aG-Regelung (orangene Karte) - nur für Bürger aus Meschede

Auch außerhalb der aG-Regelung besteht die Möglichkeit eine Parkerleichterung zu gelangen.

Folgende Personengruppen kommen für die Parkerleichterung in Betracht:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  2. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  4. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Nr. 1-3 gleichzustellen sind.

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 30.11.15 Az.: III B3 – 78- 12 / 6  die Regelung erlassen, das für die Inanspruchnahme der Parkerleichterung das Merkzeichen B in Nordrhein-Westfalen nicht mehr notwendig ist.

Die unter Verzicht auf das Merkzeichen B ausgestellten Behindertenparkausweise sind nur in Nordrhein-Westfalen gültig.

Auch hierfür muss der Schwerbehindertenausweis mitgebracht werden.

Der Antrag auf Parkerleichterung wird von hier zum Hochsauerlandkreis geschickt. Nach versorgungsrechtlicher Prüfung durch den Hochsauerlandkreis teilt dieser mit ob die Voraussetzungen für die Parkerleichterung erfüllt sind.

Die Personengruppen, die eine orangene Parkkarte erhalten dürfen:

  1. bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer überschreiten
  3. auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be‐ oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Dies gilt jedoch nur, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Nicht geparkt werden darf von diesen letztgenannten Personengruppen auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Flächen.

Mitzubringen ist

  • der gültige Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes oder des Hochsauerlandkreises,
  • sowie ein aktuelles Passfoto.

Ihre Ansprechperson

Diana Wilmesmeier

diana.wilmesmeier@​meschede.de 0291 205 201Adresse | Öffnungszeiten | Details