Gisela
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Martina
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Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird erhoben für das Regenwasser, welches der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird. Grundlage für die Berechnung ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen.
Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr wird erhoben für das häusliche und gewerbliche Schmutzwasser, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Die Menge des Schmutzwassers richtet sich nach dem Verbrauch des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassers.
Reduzierung der Gebühren bei nachgewiesener Gartenbewässerung
Voraussetzungen: Grundlage für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren ist der Frischwasserverbrauch. Nicht dem Kanal zugeführte Wassermengen (Wasserschwundmengen), die nachweisbar auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurückgehalten wurden, können von den Schmutzwassergebühren abgezogen werden.
Sofern Grundstückseigentümer das Frischwasser zum Gießen ihres Gartens verwenden, fließt dieses nicht als Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal, sondern versickert im Erdreich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Grundstückseigentümer eine Reduzierung der Schmutzwassergebühren beantragt werden:
Der Nachweis der Wasserschwundmengen erfolgt durch einen auf Kosten des Grundstückseigentümers eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler, der fest in die Gartenwasserleitung zu installieren und mit einem Rückflussverhinderer zu versehen ist. Der Einbau ist durch ein eingetragenes Installationsunternehmen nach den Regeln der Technik durchzuführen. Der für die Gartenbewässerung zu nutzende Wasserhahn darf nicht über einem Abfluss in die Kanalisation (Waschbecken, Ausguss) angebracht werden.
Der Wasserzähler ist nur für 6 Jahre geeicht, danach ist er durch einen Installateur auszutauschen. Der neue Zählerstand ist mitzuteilen. Erfolgt nach Ablauf der Gültigkeit kein Austausch des Zählers, werden die Abzugsmengen bei der Abrechnung nicht mehr berücksichtig. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion, den ordnungsgemäßen Einbau sowie die Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Der Einbau eines Wasserzählers ist der Kreis- und Hochschulstadt Meschede unter Verwendung des im Bereich „Formulare“ eingestellten Vordrucks zur „Anzeige eines privaten Gartenwasserzählers“ innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme des Wasserzählers schriftlich mitzuteilen. Dieser Anzeige sind Fotos beizufügen, denen die Zählernummer, der Anfangszählerstand und die Eichung zu entnehmen ist. Eine Rechnung / Bescheinigung der Installationsfirma ist vorzulegen.
Die Reduzierung der Schmutzwassergebühr ist jährlich bis spätestens zum 31.10. schriftlich zu beantragen. Hierzu ist der aktuelle Stand des Gartenwasserzählers mitzuteilen (Vordruck „Stand des Gartenwasserzählers“ im Bereich Formulare). Sofern diese Mitteilung in einem Jahr unterbleibt, wird im Folgejahr lediglich der anteilige Wasserverbrauch eines Jahres berücksichtigt. Eine Nachzahlung erfolgt nicht.
Hinweis: Die Befüllung eines Pools oder eines Planschbeckens darf nicht über diesen Zähler erfolgen, da dieses Wasser als Schmutzwasser gilt und über den Abwasserkanal zu entsorgen ist. Eine Versickerung dieses Wassers im Erdreich ist nicht zulässig. Wasser über den Gartenwasserzähler darf nur für die Bewässerung der Pflanzen im Garten genutzt werden.
Empfehlung: Vergleichen Sie im Vorfeld die mit dem Einbau eines privaten Wasserzählers verbundenen Kosten im Verhältnis zu einer möglichen Einsparung. Bsp. Für den Verbrauch von 4.000l Wasser für die Gartenbewässerung kann die Schmutzwassergebühr um ca. 4 x 2,90 € = 11,60 € reduziert werden.
Es besteht die Möglichkeit, am Lastschrifteinzug teilzunehmen.
Wenden Sie sich an: mandat@meschede.de