Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Allgemeines

Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Leistungsansprüche von Asylbegehrenden geregelt. Die Leistungen nach dem AsylbLG sollen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Leistungsberechtigten abdecken.


Anspruchsvoraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen. 


Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Fachbereich Soziales bei dem zuständigen Sachbearbeiter/in.

Ihre Ansprechpersonen

Angela Gierhard

angela.gierhard@​meschede.de 0291 205 320Adresse | Öffnungszeiten | Details

Margareta Krick

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