Hausnummerierung

Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung werden im Hinblick auf die Auffindbarkeit der Adressen für Besucher und vor allem für Polizei, Feuerwehr und Notdienste Hausnummernbezeichnungen für Gebäude amtlich vergeben. Die Hausnummer ist Teil der amtlichen Lagebezeichnung.

Der Eigentümer ist nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauBG) verpflichtet, diese amtlich festgesetzte Hausnummer an seinem Gebäude anzubringen. Weitere Rechtsgrundlage ist § 10 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Straßen und Anlagen der Stadt Meschede vom 15. April 1998.

Die Vergabe der Hausnummer erfolgt entweder im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens bei Neubauten von Amts wegen oder auf Antrag bei zusätzlichen Eingängen bzw. bei Erweiterung oder Änderung von bestehenden Gebäuden. Außerdem kann es erforderlich sein, vorhandene Hausnummern umzunummerieren. Die Vergabe kann formlos beantragt werden und ist kostenfrei.

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Sebastian Pöttgen

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