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Aufgrund der Grundsteuerreform müssen alle Grundstückseigentümer/innen ab dem 1. Juli 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben.
Für die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte sind die örtlichen Finanzämter zuständig.Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Meschede unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 0291 950 - 1959 oder informieren Sie sich unter www.grundsteuer.nrw.de.
Ein Informationsblatt des Finanzamtes Meschede finden Sie im Bereich „Download“.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Die Grundsteuer wird als Realsteuer von den Gemeinden und Städten gemäß Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz erhoben.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben. Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. (Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie im Bereich "Downloads")
Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch Beschluss des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede. Der Hebesatz beträgt zurzeit für die Grundsteuer A 260 % und für die Grundsteuer B ab dem 1.1.2023 450 % des Steuermessbetrages.
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert.
Die Grundsteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Zu beachten:
Grundstücksveräußerungen wirken sich steuerlich erst auf den 01.01. des Folgejahres aus (§ 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Das bedeutet: Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die gesamte Jahressteuer. Das zuständige Finanzamt ändert den Einheitswertbescheid erst mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die steuererhebende Gemeinde darf davon nicht abweichen und wird somit die Grundsteuer für das laufende Jahr vom Alteigentümer fordern und sich erst im folgenden Jahr an den neuen Eigentümer wenden.
Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswertes, des Grundsteuermessbetrages oder gegen die Grundsteuerpflicht sind beim Finanzamt Meschede zu erheben.
Sollte sich bei einem Eigentumswechsel das Kassenzeichen geändert haben, so ist das bisherige Lastschriftmandat nicht mehr gültig. In diesem Fall ist es erforderlich, ein neues Lastschriftmandat zu beantragen und im Original zu übersenden. Lastschriftmandate, die per Email oder Fax übersandt werden, können leider nicht berücksichtigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, am Lastschrifteinzug teilzunehmen.
Wenden Sie sich an: mandat@meschede.de