Gaby
Decker
Rathaus Meschede
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Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und gehört zu den sog. Real- oder Objektsteuern. Sie ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Gemeinde zu, Bund und Länder sind aber durch die Gewerbesteuerumlage hieran beteiligt.
Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Berufe wie Ärzte und Rechtsanwälte.
Die Besteuerungsgrundlagen werden durch das zuständige Finanzamt ermittelt. Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden, mit dem u.a. die Höhe des Messbetrages bzw. der Zerlegungsanteil festgestellt wird.
Es besteht die Möglichkeit, am Lastschrifteinzug teilzunehmen.
Wenden Sie sich an: mandat@meschede.de
Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer ergibt sich durch die Anwendung des für das Veranlagungsjahr gültigen Hebesatzes der Kreis- und Hochschulstadt Meschede und wird mit Bescheid festgesetzt. Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Steuer - und Zinsbescheiden.
Die Berechnungsformel für die Gewerbesteuer lautet:
Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer
Neben der Gewerbesteuer für die jeweiligen Veranlagungsjahre werden für Steuernachforderungen oder Steuererstattungen ggfls. auch Zinsen festgesetzt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit der Wirksamkeit der Steuernachforderung bzw. Steuererstattung. Die Zinshöhe beträgt 0,5 von Hundert je Monat.
Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden in der Regel auf der Grundlage der letzten Veranlagung festgesetzt und sind jeweils zum 15.2., 15.05., 15.08., und 15.11. eines Jahres mit je einem Viertel des voraussichtlichen Jahresbetrages zu entrichten. Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede kann die Vorauszahlungen der Steuer für den laufenden und für den vorangegangenen Erhebungszeitraum anpassen, soweit das Finanzamt keine entsprechende aktuelle Festsetzung getroffen hat. Ein Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht, gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages richten, sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt vorzubringen. Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Kreis- und Hochschulstadt Meschede. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Gegen den Bescheid der Kreis- und Hochschulstadt Meschede ist als Rechtsmittel nur die unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg möglich.
Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch Beschluss des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede. Der Hebesatz beträgt zurzeit für die Gewerbesteuer 435 % des Steuermessbetrages.