Uli
Schulte
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Thomas
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Michaela
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Bürgerbüro
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von Daake
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Stefan
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Andrea
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Jonas
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Svenja
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Tanja
Schabon
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Niklas
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Monika
Rarbach
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Özlem
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Laura
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Martin
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Bärbel
Burmann
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Georg
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Anja
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Rathaus Meschede
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Dorothee
Jürgens
Rathaus Meschede
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Philipp
Kovar
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Dietmar
Rinschede
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Luisa
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Standesamt
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Diana
Wilmesmeier
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Bürgerbüro
Bürgerbüro
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Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Wichtige Telefonnummern und Adressen im Bereich der Flüchtlingshilfe
Flüchtlingsarbeit Kreis- und Hochschulstadt Meschede
Fachbereich Soziales
Herr Schulte
Franz-Stahlmecke-Platz 2, 1 OG, Zimmer 135
Tel.: 0291 205325
Erstunterbringung Flüchtlinge Kreis- und Hochschulstadt Meschede
Fachbereich Ordnung
Frau Eckert
Franz-Stahlmecke-Platz 2, EG, Zimmer 007
Tel.: 0291 205204
Flüchtlingsberatungsstelle des Diakonischen Werkes
Frau Hesse
Schützenstraße 4
Tel.: 0291 52207
Ein Flüchtling kommt in Deutschland an
Asylsuchende müssen sich zunächst bei einer Polizeidienststelle, Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung als Asylsuchender melden.
Hier werden Fingerabdrücke und Persondaten aufgenommen und in einem zentralen Computersystem gespeichert.
Dem Asylsuchenden wird eine sog. BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ausgestellt. Die BÜMA ist gültig für 1 Monat und kann jeweils immer wieder um einen Monat durch die Ausländerbehörde verlängert werden.
Der Flüchtling muss sich innerhalb der in der BÜMA genannten Frist in einer Aufnahmeeinrichtung melden. Zu diesem Zeitpunkt kann die Kommune in der die Meldung als Asylsuchender erfolgt ist, lediglich Fahrtkosten bis zur Aufnahmeeinrichtung zahlen. Das Asylverfahren wird durchgeführt durch das Bundesamt für Migration. Der Asylantrag muss persönlich in einer Außenstelle des Bundesamtes erfolgen. Die Antragstellung erfolgt nach Termin. Nachdem der Asylantrag gestellt ist wird durch das Bundesamt die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Diese ist 3 Monate gültig und kann jeweils immer um 3 Monate verlängert werden.
Der wichtigste Teil des Asylverfahrens ist die Anhörung beim Bundesamt, dass sog. Interview.
Die Zustellung des Termins erfolgt förmlich. Der Termin ist unbedingt wahrzunehmen.
Bei positivem Ausgang des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
Bei Ablehnung des Asylantrages wird ggfs. eine Duldung ausgestellt.
Inhaber einer Duldung ist rechtlich zur Ausreise verpflichtet. Er kann oder will nicht eigenständig ausreisen und die Abschiebung durch die Ausländerbehörde kann oder soll nicht durchgeführt werden.
Arbeitsaufnahme für Asylbewerber und geduldete Personen
Dauer des Aufenthalts in Deutschland: ab Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)
bis drei Monate:
Es besteht ein generelles Arbeitsverbot
ab 4. Monat bis 15. Monat:
Eine Arbeitsaufnahme ist möglich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung einer Vorrangprüfung und der Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen. Zeitarbeit ist nur für Hochqualifizierte möglich.
ab 16. Monat:
Es ist weiterhin eine Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig. Die Vorrangprüfung im Rahmen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt jedoch. Zeitarbeit ist auch für den sonstigen Personenkreis möglich.
ab 49. Monat
Es entfällt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, nicht aber die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Praktika
Soweit das Praktikum zur Berufsorientierung dient, kann dies durch die Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Alle anderen Praktika bedürfen zudem der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Auch hier erfolgt eine Vorrangprüfung und ein Prüfung der Arbeitsbedingungen (u. a. Zahlung des Mindestlohnes). Ein unverbindliches Probearbeiten ist nicht gestattet.
Hospitation
Eine Hospitation ist ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur möglich.
Die Asylbewerber sind lediglich zu Informationszwecken zu Gast in einem Unternehmen.
Sie bringen sich nicht produktiv ein und erzielen keinen Verdienst, sondern verschaffen sich lediglich einen Überblick über die Arbeitsabläufe.
Ausbildung für Asylbewerber und geduldete Personen
Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete möglich.
Betriebliche Ausbildungen (duale Ausbildungen) können ab dem 4 Monat des Aufenthalts in Deutschland (ab Ausstellung der BÜMA) mit Erlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommen werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Die Erlaubnis der Ausländerbehörde wird für jede einzelne Tätigkeit in der BÜMA, Aufenthaltsgestattung oder Duldung eingetragen.