Beglaubigungen

Amtliche Beglaubigung
Eine amtliche Beglaubigung von Urkunden kann im Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde
    oder
  • die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,

außer es bestehen Beglaubigungsverbote (siehe „Öffentliche Beglaubigung“)

Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.

 

Öffentliche Beglaubigungen(eine amtliche Beglaubigung durch das Bürgerbüro ist hier nicht möglich)

Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch den Notar, wie zum Beispiel bei

  • Privaten Dokumenten für den privatrechtlichen Gebrauch
  • Private Verträge
  • Vermögens- und Erbschaftsangelegenheiten
  • Vollmachten
  • Eidesstattliche Erklärungen

Eine amtliche Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorge-schrieben ist, wie zum Beispiel bei

  • Personenstandsurkunden(zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat)
  • Auszügen aus dem Handelsregister(zuständig sind die Amtsgerichte)
  • Auszügen aus dem Liegenschaftskataster(zuständig ist das Katasteramt)
  • Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH(zuständig sind Notare)
  • Auszügen aus gerichtlichen oder öffentlichen Registern wie Vereins- oder Handelsregistern(zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat)
  • Gerichtsurteilen(zuständig ist das Gericht, das das Original ausgestellt hat)
  • Vorsorge- und Generalvollmachten (zuständig sind Notare / die Betreuungsstelle)
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten(zuständig sind Notare)
  • Unikaten und spezialgesetzlichen Dokumenten wie z. B. Testamenten (zuständig sind Notare)
  • Zulassungsbescheinigungen/Fahrzeugbriefe/-scheine(zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat)
     

Unterschriftsbeglaubigungen
Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird

  • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
    oder
  • bei einer sonstigen Stelle, aufgrund einer Rechtsvorschrift.

Wenn dies nicht der Fall ist, dann wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie Unterschriften, die der sogenannten "Öffentlichen Beglaubigung" nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfen, können nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich an einen Notar wenden.

Für Unterschriftsbeglaubigungen ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers/der Antragstellerin erforderlich. Das noch zu unterzeichnende Schriftstück muss mitgebracht werden und wird vor dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin des Bürgerbüros unterschrieben. Eine Unterschrift, die bereits vorab geleistet wurde, kann nicht mehr beglaubigt werden.
 

Beglaubigungen und Apostillen für Legalisationszwecke
Die Bezirksregierung Arnsberg beglaubigt alle im Regierungsbezirk Arnsberg ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Arnsberg (www.bezreg-arnsberg.nrw.de).

 

  • Beglaubigung               4,20 €
  • Fotokopie A 4               0,70 €/Seite
  • Fotokopie A 3               0,90 €/Seite
  • Unterschriftsbeglaubigung 2,50 €

 

  • Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien (keine Farbkopien) können sie mitbringen oder im Bürgerbüro anfertigen lassen.
  • Das Original muss vollständig und unverändert vorgelegt werden.
  • Bei ausländischen Urkunden muss eine Kopie der Übersetzung eines in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzers vorgelegt werden.
  • Persönliche Vorsprache des Antragstellers/der Antragstellerin für Unterschriftsbeglaubigungen.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • §§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Ihre Ansprechpersonen

Thomas Tertel

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