Thomas
Tertel
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Daniel
Benkö
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Tanja
Schabon
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Birgit
Ruhrmann
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Michaela
Fuchs
Bürgerbüro
Montag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Samstag
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Terminvereinbarungen sind möglich und erwünscht.
Amtliche Beglaubigung
Eine amtliche Beglaubigung von Urkunden kann im Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn
außer es bestehen Beglaubigungsverbote (siehe „Öffentliche Beglaubigung“)
Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen(eine amtliche Beglaubigung durch das Bürgerbüro ist hier nicht möglich)
Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch den Notar, wie zum Beispiel bei
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorge-schrieben ist, wie zum Beispiel bei
Unterschriftsbeglaubigungen
Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird
Wenn dies nicht der Fall ist, dann wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie Unterschriften, die der sogenannten "Öffentlichen Beglaubigung" nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfen, können nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich an einen Notar wenden.
Für Unterschriftsbeglaubigungen ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers/der Antragstellerin erforderlich. Das noch zu unterzeichnende Schriftstück muss mitgebracht werden und wird vor dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin des Bürgerbüros unterschrieben. Eine Unterschrift, die bereits vorab geleistet wurde, kann nicht mehr beglaubigt werden.
Beglaubigungen und Apostillen für Legalisationszwecke
Die Bezirksregierung Arnsberg beglaubigt alle im Regierungsbezirk Arnsberg ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Arnsberg (www.bezreg-arnsberg.nrw.de).