Sebastian
Pöttgen
Rathaus Meschede (Bauaufsicht)
Montag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Weitere Termine nach Vereinbarung
Achim
Kosse
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Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstücks im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist die Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde ändern könnten. Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Durch diese Erklärung können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen. Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. In NRW ist zusätzlich auch die Zustimmung von Erbbaurechtsnehmern erforderlich. Die Freiwilligkeit wird darin begründet, dass weder der Bauherr noch die Bauaufsichtsbehörde einen Grundstückseigentümer zur Übernahme einer Baulast zwingen kann, da diese in der Regel eine Einschränkung für die weitere Bebauung seines Grundstücks darstellen kann.