Gemäß § 17 (1) des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden.
wie bei allen Meldeangelegenheiten schreibt das Bundesmeldegesetz auch bei Ummeldungen vor, dass Sie uns den Umzug in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede innerhalb von zwei Wochen mitteilen müssen. Grundsätzlich muss sich jeder persönlich ummelden; nur in begründeten Fällen kann ein Bevollmächtigter die Ummeldung vornehmen. Bei Eheleuten reicht die Unterschrift eines Ehegatten.
Die Abmeldung ist nur noch bei Wegzug ins Ausland und bei Abmeldung einer Nebenwohnung erforderlich. Bei Umzügen innerhalb von Deutschland bzw. innerhalb einer Gemeinde erfolgt die Abmeldung Ihrer alten Anschrift automatisch.