Abwasserbeseitigung

Allgemeines:

Die im Stadtgebiet Meschede anfallenden Abwässer werden entweder im sogenannten Misch- oder Trennverfahren der zentralen Ruhrverbands-Kläranlage in Arnsberg-Wildshausen zugeführt. Im Mischverfahren wird das anfallende Schmutzwasser gemeinsam mit dem Niederschlagswasser über eine Kanalleitung abgeleitet. Im Trennsystem wird das Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils über eine separate Kanalleitung abgeführt, wobei das Schmutzwasser der Kläranlage und das Niederschlagswasser in aller Regel einem Gewässer zugeführt wird oder in Einzelfällen ortsnah über entsprechende Anlagen versickert.

Am 1. Januar 2008 hat die Kreis- und Hochschulstadt Meschede das wirtschaftliche Eigentum an ihrem Kanalnetz auf den Ruhrverband übertragen. Seitdem ist der Ruhrverband für die für technische und organisatorische Betriebsführung und damit insbesondere für die Abwassersammlung und Abwasserableitung im Stadtgebiet zuständig. Die Leitung und Koordination der Betriebsführung erfolgt durch die Ruhrverbandsniederlassung in Arnsberg.

Herstellung und technische Ausführung des Kanalanschlusses:

Nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, sofern Einschränkungen der Satzung diesem Recht nicht entgegenstehen. Neben diesem Recht auf einen Kanalanschluss besteht auf der anderen Seite jedoch auch die Verpflichtung des Anschlussnehmers sein Grundstück anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt. In diesem Fall ist vorbehaltlich der Einschränkungen der Satzung das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) dem Kanal zuzuführen, um der im Landeswassergesetz festgeschriebenen Abwasserüberlassungspflicht gerecht zu werden.

Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Kanalisation bedarf es einer Grundstücksanschlussleitung von der öffentlichen Kanalisation in der Straße bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück. Diese Leitung ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage und wird, sofern nicht schon vorhanden, durch den Ruhrverband  hergestellt. Aus diesem Grunde bedarf die Herstellung oder Änderung eines Kanalanschlusses der vorherigen Zustimmung des Ruhrverbandes. Die Zustimmung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten beim Ruhrverband zu beantragen. Ebenso ist bei einer Außerbetriebnahme des Anschlusses (z.B. bei einem Gebäudeabbruch) der Ruhrverband eine Woche vorher zu informieren, damit die Anschlussleitung entsprechend gesichert werden kann.

Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks sowie der Erneuerung oder Veränderung der Anschlussleitungen auf dem privaten Grundstück hat der Eigentümer einen Kontrollschacht (Inspektionsöffnung) an der Grundstücksgrenze zu errichten. Diese ist so auszuführen, dass bei Verstopfungen oder Überprüfungen der Anschlussleitung Geräte zur Reinigung oder Prüfung der Leitungen eingebracht werden können.

Um sich bei Starkregenereignissen oder Verstopfungen gegen einen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal zu schützen, hat der Grundstückseigentümer bei Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene Rückstausicherungen einzubauen.

Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Kanalisation, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordentlichen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage (Pumpanlage) verlangen, dessen Kosten der Grundstückseigentümer zu tragen hat.

Bei allen Fragen zum Kanalanschluss und zur technischen Ausführung sowie zur Lage oder Tiefe des Kanals vor dem jeweiligen Grundstück können Sie sich an den Ruhrverband in Arnsberg wenden.

Ansprechpartner dort sind für Sie

Kanalanschlussbeitrag:

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Kreis- und Hochschulstadt Meschede einen Kanalanschlussbeitrag nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meschede und des § 8 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).

Der Kanalanschlussbeitrag dient als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, nämlichen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Abwasser ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich über das öffentliche Kanalnetz einer zentralen Kläranlage zuleiten zu können. Bei dem Anschlussbeitrag handelt es sich um einen einmaligen Beitrag.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die

  • eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist ( z.B. Bebauungsplan), so dass sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder
  • sofern eine solche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen.

Grundstücke im Außenbereich unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen werden.

Grundlage für die Beitragserhebung ist die sogenannte modifizierte Grundstücksfläche. Diese setzt sich zusammen aus der zu veranlagenden Grundstücksfläche (ggfls. bis zu einer Grundstückstiefe von 35 Metern) und einem Faktor entsprechend Art (Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (Anzahl der tatsächlichen oder zulässigen Zahl der Vollgeschosse) der Nutzung.

Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Faktor vervielfacht, der zwischen 1,0 für eingeschossige Bebaubarkeit und maximal 1,95 für sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit liegt. Bei gewerblicher Nutzung werden diese Faktoren jeweils noch um 0,5 erhöht.

Der Beitragssatz beträgt für alle Grundstücke im Stadtgebiet für einen Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser) 5,32 € je m² modifizierter Grundstücksfläche. Sofern sich die Anschlussmöglichkeit nur auf einen Teilanschluss für Schmutzwasser beschränkt, beläuft sich der Beitragssatz auf 4,79 € je m² modifizierter Grundstücksfläche.

Beispiel einer Beitragsberechnung:

  • Die Grundstücksfläche beträgt 600 m² bei einer 2-geschossigen Wohnbebauung:
    600 m² x 1,30 (Multiplikator für 2-geschossige Bebauung) = 780 m² modifizierte Grundstücksfläche
  • Die so ermittelte modifizierte Fläche wird anschließend mit dem eigentlichen Beitragssatz von 5,32 € / m² (Vollanschluss) oder 4,79 €/m² (Teilanschluss Schmutzwasser) multipliziert. Bei einem Vollanschluss beträgt der Beitrag somit  780 m² x 5,32 €/m² = 4.149,60 €.

Ansprechpartner bei Fragen zum Anschlussbeitragsrecht ist 

Abwassergebühren:

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Kreis- und Hochschulstadt seit dem Jahr 2005 eine getrennte Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Umstellung von der zuvor geltenden einheitlichen Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab hatte die Rechtsprechung als nicht mehr zulässig angesehen und verworfen. Daher mussten die Städte und Gemeinden ihre Gebührenkalkulationen an die geänderte Rechtsprechung anpassen und die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt ermitteln.

Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge, die über einen Wasserzähler ermittelt wird.

Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die Größe der bebauten, befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Grundstücksflächen.

Dies sind Flächen, auf denen das Niederschlagswasser nicht auf natürlichem Wege auf Ihrem Grundstück versickern kann, sondern in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird. Hierzu zählen insbesondere Dachflächen, Zufahrten oder Terrassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies unmittelbar über eine Kanalanschlussleitung oder aber oberirdisch auf Grund des zur Straße hin vorhandenen Gefälles erfolgt und das von den Grundstücken abfließende Oberflächenwasser dort über Straßeneinläufe letztendlich der Kanalisation zugeführt wird.

Bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr erfolgte für die Grundlagenermittlung eine Überfliegung des Stadtgebietes, um die bebauten und befestigten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück anhand von Luftbildern zu ermitteln. Die gewonnenen Daten wurden um die Angaben der Grundstückseigentümer zur Art der Befestigung und zum Einleitverhalten ergänzt und anschließend verarbeitet.

Nach der Überfliegung vorgenommene Änderungen der bebauten oder befestigten Flächen sind nachzuerfassen und müssen anhand eines Erhebungsbogens von den Grundstückseigentümern der Stadt mitgeteilt werden. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein solcher Erhebungsbogen stets der jeweiligen Baugenehmigung beigefügt. Für genehmigungsfreie Flächenveränderungen, z.B. die Herrichtung eines Stellplatzes, aber auch wenn die Unterlagen verloren gegangen sind, steht Ihnen der Vordruck des Erhebungsbogens sowie ein Informationsblatt zum Download bereit. (s. unten: Formulare)

Dem Erhebungsbogen ist stets ein Lageplan beizufügen, aus dem die veränderten und gebührenpflichtigen Flächen konkret hervorgehen.  

Der Gebührenpflicht unterliegen alle kanalwirksamen bebauten und befestigten Flächen. Hierzu zählen auch sogenannte teilversiegelte Flächen mit einer Befestigung aus

  • Ökopflaster
  • Rasengittersteinen oder
  • Schotter.

So hergestellte Flächen werden jedoch nicht vollständig, sondern mit einem Anteil von 70 Prozent der Flächengröße berücksichtigt.

Gründächer mit einer geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss der Niederschlagswassers bewirken, werden nur mit 50 Prozent der Dachfläche veranlagt.

Wird Niederschlagswasser nicht direkt dem Kanal zugeleitet, sondern einer Zisterne (Anlagen zur Regenwasserrückhaltung oder Brauchwassernutzung) mit Überlauf an die öffentliche Kanalisation zugeführt, werden nur 70 Prozent der hieran angeschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt. Voraussetzung für die Ermäßigung ist jedoch, dass die Zisterne ein Volumen von mindestens 2 m³ aufweist und darüber hinaus ein Fassungsvermögen von mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche hat.

Nach den Bestimmungen des § 48 Landeswassergesetzes NRW und der Entwässerungssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede besteht grundsätzlich eine Überlassungspflicht für das gesamte Abwasser, d.h. sowohl für Schmutz- als auch Niederschlagswasser. Daher ist ein Abkoppeln von abflusswirksamen Dach- und Hofflächen nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt dem Grundstückseigentümer eine Befreiung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser erteilen. Dies kann beispielsweise in Gebieten der Fall sein, in denen nur ein Schmutzwasserkanal vorgehalten wird oder eine Flächenabkopplung bzw. ein Verzicht auf das Niederschlagswasser aufgrund hydrologischer Engpässe des Kanalnetzes vor Ort notwendig wird. Allerdings muss in diesen Fällen sichergestellt sein, dass eine gemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Zum Nachweis bedarf es hierzu ggfls. noch der Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens.

Grundsätzlich ist das auf den kanalwirksamen Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser jedoch der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten. Insbesondere ist nach der aktuellen Rechtsprechung eine Abkopplung von Flächen allein aus Gründen der Gebühreneinsparung unzulässig.

Ansprechpartner bei Fragen zur Abwassergebühr ist

Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen:

Defekte und undichte Abwasserleitungen beeinträchtigen das Grundwasser und  damit die Umwelt. Aus diesem Grunde müssen Abwasseranlagen, zu denen auch private Abwasserleitungen auf den jeweiligen Grundstücken zählen, dicht sein.

Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.

Einzelheiten für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) von privaten Abwasseranlagen sind in der Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW) geregelt, welche im Jahr 2013 in Kraft getreten ist.

Eine wesentliche Änderung zu der bis dahin geltenden Rechtslage besteht darin, dass die SüwVO Abw  NRW für private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten keine generellen Prüffristen mehr vorsieht. Lediglich in folgenden Fällen sind Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen von den jeweiligen Grundstückseigentümern einzuhalten:

  • In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die zur Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, bis zum 31.12.2015 vorzunehmen.
  • Für bestehende Leitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden ist die Prüfung bis zum 31.12.2015 vorzunehmen.
  • Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
  • Für bestehende Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, ist die Prüfung bis zum 31.12.2020 vorzunehmen.
  • Darüber hinaus sind private Abwasserleitungen nach deren Errichtung oder nach wesentlicherÄnderung unverzüglich von Sachkundigen auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen lassen.

Weitere ausführliche Informationen sowie Antworten auf Fragen rund um das Thema Dichtheitsprüfung bzw. Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen sowie eine Übersicht der für die Durchführung der Prüfung anerkannten Sachkundigen erhalten Sie auf der Internetseite des Ruhrverbandes in Arnsberg www.ruhrverband.de/abwasser/kanalnetze/kanalnetz-meschede/

auf der gemeinsamen Internetseite der Städte und Gemeinden im Hochsauerlandkreis www.dichtheitspruefung-hsk.de

oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm