Das Schiedsamt ...
Schiedsamtsbezirke und Schiedspersonen ...
Die Stadt Meschede ist in 2 Schiedsbezirke eingeteilt.Der Schiedsamtsbezirk I
umfasst das Stadtgebiet ohne den Bezirk II.
Schiedsperson für den Bezirk I ist:
Herr
Lothar Wrede
Kunigundenstraße 13,
59872 Meschede
Telefon: 0291 - 6547
Der Schiedsamtsbezirk II
umfasst die Stadtteile:
- Wennemen,
- Calle,
- Wallen,
- Berge,
- Grevenstein,
- Olpe,
- Freienohl
und - die umliegende Orte
Schiedsperson für den Bezirk II ist:
Herr
Dietmar Körner
Wennemen
Worth 17, 59872 Meschede
Telefon: 02903 / 78 20
Die Zuständigkeiten des Schiedsamtes
Falls Sie ein Schiedsamt benötigen,falls Sie eine Schiedsfrau / einen Schiedsmann benötigen sollten, beachten Sie bitte:
- Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk Ihr Antragsgegner wohnt bzw. seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.
Allgemeines zur Schiedsperson ...
Falls Sie Ihre Schiedsfrau bzw. Ihren Schiedsmann noch nicht persönlich kennen, bringen Sie bitte zu den Terminen ihren Ausweis (Personalausweis / Reisepass) mit.Wenn Sie einen Antrag schriftlich einreichen, schildern Sie bitte:
- Wer
- Wann
- Wo
- Was
- Womit ...
getan hat und - was Sie von der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner erwarten!
Wann kann Ihnen die Schiedsperson helfen ?
In diesen Fällen kann Ihnen die Schiedsfrau / der Schiedsmann weiterhelfen:- Ihre Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?
- Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste und Zweige zu Ihnen herüber und verschatten Ihre Terrasse?
- Ihr Lieblingsanzug hat in der Reinigung Risse und Löcher bekommen?
- Der Sohn des Nachbarn spielt während der Mittagszeit immer Trompete?
In diesen und vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten in denen es um:
- Schadensersatz
- Beseitigung
- Durchsetzung von Geldforderungen
- Beachtung der Hausordnung
- oder Wahrnehmung nachbarschaftlicher Belange
geht, können Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei so genannten Privatklagedelikten wie:
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung und
- Verletzung des Briefgeheimnisses
haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.
Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann einen Schlichtungsversuch zu unternehmen um damit die Gerichte zu entlasten.
Ein Schlichtungsversuch ist schnell bearbeitet. Die Verhandlungen finden spätestens innerhalb eines Monats ab Antragstellung statt. Sie sparen dadurch Zeit und Nerven. Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich, so ist das Verfahren vergleichsweise kostengünstig ist.
Da bei uns keine Partei gewinnt oder verliert, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist.
Sie sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem.
Wir sind per Eid zur Verschwiegenheit verpflichtet und sind unparteiisch tätig.
Jedoch: Wir können schlichten, aber nicht richten. Bei uns wird also kein Urteil gesprochen, sondern Ziel ist es einen Vergleich zu schließen, mit dem beide Parteien einverstanden sind.
Dieser Vergleich ist hinsichtlich der Verpflichtungen, die darin übernommen werden, 30 Jahre lang gültig.
Das kostet ein Schlichtungsverfahren ??
Wir sind nicht unbezahlbar:Die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger haben lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen; für ca. 40,00 - 50,00 Euro können die Parteien schon ein Vergleich schließen und sich diese Kosten evtl. auch noch teilen.
Die Höhe der Kosten ist, anders als beim Gerichtsverfahren, unabhängig vom Streitwert der Angelegenheit über die verhandelt wird.
1. Kann ich für ein Schiedsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen ?
Nein!Gem. § 45 Abs. 4 SchAG NRW kann die Schiedsperson aber von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person geboten erscheint.
2. Besteht bei Schiedsverhandlungen Anwaltszwang ?
Oder muss ich mich bei einer Schiedsverhandlung anwaltlich vertreten lassen?Nein!
Grundprinzip der Schiedsverhandlung ist die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien ohne Beteiligung von Bevollmächtigten oder Vertretern. Zu jeder Schiedsverhandlung sind aber Beistände zur Unterstützung der Parteien zugelassen.
3. Kann ich mich in einer Schiedsverhandlung anwaltlich vertreten lassen ?
Oder muss ich zu einer Schiedsverhandlung als Partei persönlich erscheinen ?Hier ist in Nordrhein-Westfalen zu unterscheiden zwischen:
- Strafverfahren
Hier haben die Parteien in den anberaumten Termin persönlich zu erscheinen (§ 39 SchAG NRW). Lediglich wenn die antragstellende Partei sehr weit entfernt vom Ort der Verhandlung wohnt, kann das Gericht den Antragsteller ermächtigen, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen (§ 36 SchAG NRW).
- bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Jede Partei hat im Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen (§ 22 SchAG NRW). Die kann sich jedoch eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen (§ 19 SchAG NRW). Dieser muss eine schriftlichen Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt ist.
4. Was passiert, wenn ich zum Schlichtungstermin einfach nicht hingehe ?
Da muss wieder unterschieden werden zwischen:- Strafverfahren
Bleibt hier der Antragsteller im Termin aus ohne sich vor dem Termin oder innerhalb eines Monats nach dem Termin ausreichend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 39 Abs 2 SchAG NRW).
Bleibt die Gegenpartei aus, so muss - wenn beide Parteien in einer Gemeinde wohnen - ein zweiter Termin anberaumt werden. Wenn sie auch dann nicht zum Termin kommt, ist anzunehmen, dass sie sich nicht gütlich einigen will (§ 39 Abs. 3 SchAG NRW).
Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (siehe hierzu § 21, Abs. 4 SchAG NRW) ausbleibt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld in einer Höhe bis zu 75,00 € festsetzen (§ 39 Abs. 4 SchAG NRW). - bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Erscheint die Antragstellende Partei nicht zu dem Termin und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden (§ 23 Abs. 1 SchAG NRW).
Bleibt die antragsgegnerische Partei im Termin fern, ohne sich hinreichend zu entschuldigen oder wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ist das Verfahren beendet (§ 23 abs. 2 SchAG NRW), es sei denn der Antragsteller beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, also einen zweiten Termin. Sonst stellt die Schiedsperson eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung aus und der Antragsteller kann nun Klage bei Gericht einreichen.
5. Wie hoch sind die Kosten eines Schiedsverfahrens ?
Zu den Kosten eines Schiedsverfahrens gehören die in §§ 45 und 46 SchAG NRW näher definierten Gebühren und Auslagen.Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Vorlauf und Ausgang des Verfahrens (Gebühr mit Vergleich 25,00 - 40,00 €, ohne Vergleich 10,00 €) und der Notwendigkeit der Auslagen (viele Ladungen mit Postzustellurkunde = ohne Auslagen) ab.
Als Orientierung auch für die Berechnung des vorgeschrieben Vorschusses mag gelten:
- Gebühr mit Vergleich = 25,00 €
- Auslagen für 2 PZU á 5,61 € = 11,22 €
- Schreibauslagen 10 Seiten á 0,50 = 5,00 €
- Summe = 41,22 €
6. Wer trägt die Kosten des Schiedsverfahrens ?
Generell regelt § 42 SchAG NRW erst einmal, dass derjenige, der die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, die Kosten hierfür tragen muss.Haben die Parteien jedoch in der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich geschlossen, regelt dieser im Normalfall auch die Kostenfrage, d.h. es ist also möglich, dass die Gegenpartei die Kosten voll übernimmt.
Für den Fall, dass die Parteien sich im Vergleich nicht über die Kosten einigen können, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.
7. Wie hoch sollte der Vorschuss sein ?
Gibt es Festlegungen für die Höhe des Vorschusses ?Hierzu gibt es keine verbindlichen Festlegungen für das Schiedsamt. Die Höhe des Vorschusses bestimmt sich nach den abzusehenden anfallenden Kosten. Gem. § 43 SchAG NRW soll der Vorschuss die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen decken, der Bundesverband empfiehlt daher 50,-- €.
Zur Berechnung siehe "Kosten einer Schiedsverhandlung".
8. Muss das Schiedsamt einen Vorschuss annehmen ?
Besteht eine Vorschusspflicht ?Das Schiedsamt soll gemäß § 43 Abs. 2 SchAG NRW seine Tätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlichen entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
9. Woher erfahre ich, ob ich bei der Schiedsperson richtig bin ?
Wofür ist die Schiedspersonen überhaupt zuständig?Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus
- § 13 SchG NRW für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 34 SchG NRW für Strafsachen
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 SchAG NRW.
Danach ist grundsätzlich die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin wohnt. Die Parteien können davon abweichend nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll des nicht örtlich zuständigen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem eigentlich unzuständigen Schiedsamt stattfindet.
10. Wie lange dauert das Verfahren ?
Die Dauer der Schiedsverhandlung wird im wesentlichen bestimmt durch die Probleme beim Zustandekommen des Schlichtungstermins und vom Eingang des Vorschusses, vom dem die Schiedsstelle ihr Tätigwerden grundsätzlich abhängig machen soll. Grundsätzlich beträgt die Ladungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung mindestens 2 Wochen (§ 21 Abs. 2 SchAG NRW). Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung der Dringlichkeit auf eine Woche reduziert werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.Wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, steht am Ende das Ergebnis der Schiedsverhandlung fest (Vergleich oder Schlichtung erfolglos) und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann sind dann nur noch die entsprechenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften zu erstellen und den Parteien zukommen zu lassen.
11. Kann ich das Verfahren beschleunigen ?
Ja,in dem Sie den vorgeschriebenen Vorschuss zahlen und Telefonnummern angeben, unter denen die Schiedsfrau / der Schiedsmann mit Ihnen Terminabsprachen im Vorfeld treffen kann, die Sie dann auch einhalten.
12. Kann ich den Antrag auf Schlichtungsverhandlung auch persönlich beim Schiedsamt stellen ?
Ja,selbstverständlich können Sie alle Anträge auch zur Niederschrift bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann stellen.
Diese unterhalten dafür oft Sprechstunden und stehen Ihnen in der Regel telefonisch an allen Tagen der Woche (also auch am Samstag und Sonntag) zu Terminvereinbarungen zu Verfügung.
13. Verdient die Schiedsperson am Schiedsamt etwas ?
Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt.Der Schiedsfrau bzw. dem Schiedsmann stehen lediglich die Hälfte der vereinnahmten Gebühren zu.
Daneben können von den jeweiligen Gemeinden der Schiedsperson Amtsraumentschädigungen (für die Zurverfügungstellung eines Zimmers in der Privatwohnung) und evtl. auch Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dazu gibt es aber bisher keine verbindlichen landesweiten Regelungen.
14. Wer trägt die allgemeinen Sachkosten der Schiedsstelle ?
(z. B. Vordrucke, Fortbildungskosten, Erstausstattung mit Schild, Siegel, amtlichen Büchern, etc.? )Die Gemeinden tragen gem. § 12 SchAG NRW alle Sachkosten des Schiedsamtes.
Gibt es eine Fachaufsicht über die Schiedsperson und wer übt diese aus?
Gemäß § 7 SchAG NRW grundsätzlich die Justizverwaltung. Erster Ansprechpartner ist hier immer der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bereich die Schiedsperson tätig ist.
15. An wen kann ich mich bei Beschwerden über eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden ?
Grundsätzlich stehen Ihnen bei Beschwerden sowohl der jeweilige Direktor des zuständigen Amtsgerichtes als auch der Vorsitzende der jeweiligen Bezirks- oder Landesvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen zur Verfügung.16. Wie verläuft eine Schlichtungsverhandlung ?
Die Schiedsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Gemäß § 24 Abs. 1 SchAG NRW ist sie möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen, Vertagungen sind nur bei sofortiger Bestimmung des nächsten Termins möglich.Grundsätzlich erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson den Parteien einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten (§ 24 Abs. 2 SchG NRW). Das Schiedsverfahren und das Verhalten der Schiedsperson ist immer darauf ausgerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es gibt keinen Schiedsspruch oder eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson.
Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll. Ein evtl. geschlossener Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.
Über den Inhalt der Schiedsverhandlung hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.
