Einkommensberechnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
Sie beträgt ab 01.01.2010 für die Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen und die Bewilligung von Landesmitteln zum Eigentumserwerb:Für Ein- und Zweipersonenhaushalte:
- Einpersonenhaushalt 17.000,00 €
- Zweipersonenhaushalt 20.500,00 €
Für Haushalte mit mehr als zwei Personen
- Grundbetrag für 2 Personen 20.500,00 €
- jede weitere Person 4.700,00 €
- je haushaltsangehöriges Kind 600,00 €
(§ 32 Abs. 1 - 5 Einkommensteuergesetz)
Was versteht man unter "Einkommen"?
Unter Einkommen versteht man alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft.Hier spielt es also keine Rolle, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind.
Es werden neben den steuerpflichtigen Einkünften auch steuerfreie Einkünfte angerechnet.
Hierzu zählen z.B. Arbeitslosengeld, andere Lohnersatzleistungen, Abfindungen, Unterhalt, Einkünfte geringfügig Beschäftigter (400 EURO-Job).
Sie müssen also alle Einkünfte angeben.
Die Entscheidung, inwieweit eine Anrechnung erfolgt, trifft das Amt für Wohnungswesen anhand der gesetzlichen Bestimmungen.
Welche Abzugsbeträge können berücksichtigt werden?
Grundsätzlich werden von den ermittelten Einkünften Werbungskosten abgezogen.Darüber hinaus wird ein pauschaler Abzug für die Entrichtung von
- 12 % Steuern vom Einkommen,
- 10 % Pflichtbeiträge zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung,
- 12 % Pflichtbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung
vorgenommen.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Abgaben von Ihnen selbst gezahlt werden. Also nicht, wenn ein anderer Leistungsträger
- Arbeitsamt
- Sozialamt
- Krankenkasse
die Zahlung übernimmt.
Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken / Pflegeversicherung und Rentenversicherung sind freiwillige Zahlungen an öffentliche oder private Versicherungen gleichgestellt, wenn sie den gleichen Zweck verfolgen und keine anderweitige Sicherung besteht.
Außerdem können folgende Freibeträge abgesetzt werden:
| bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) oder bei einer Behinderung von 50 % bis 80 % |
665,00 Euro |
| Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) oder bei einer Behinderung von 80 % bis unter 100 % |
1.330,00 Euro |
| bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I oder II) mit Behinderung von unter 80 % |
2.100,00 Euro |
| bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) | 4.500,00 Euro |
| Bei Personen mit 100 % Behinderung oder pflegebedürftigen Personen von mindestens 80 % |
4.500 Euro |
| Zwei-Personen-Haushalte oder junge Ehepaare (noch keine 5 Jahre verheiratetet und keiner der Partner älter als 40 Jahre) mit mindestens 1 Kind |
4.000,00 Euro |
| Bei Zahlung von Unterhalt für eine auswärts untergebrachte, unterhaltsberechtigte und zum Haushalt gehörende Person bis zu |
4.000,00 Euro |
| Zahlungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nicht zum Haushalt zählenden Ehegatten / Lebenspartner bis zu |
8.000,00 Euro |
| Zahlungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber sonstigen nicht zum Haushalt rechnenden Personen bis zu |
4.000,00 Euro |
Höhere Unterhaltsleistungen können berücksichtigt werden, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt sind und tatsächlich auch geleistet werden.
Haben Sie noch Fragen oder Anregungen?
Diese Informationen zur Einkommensberechnung stellen natürlich nur einen groben Abriss der für Sie wichtigsten Fragen dar.Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen oder Anregungen haben, stehen wir Ihnen gerne fernmündlich unter 0291 / 205 - 156 oder auch zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

