Urkundenanforderung
Immer wieder im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden und beglaubigte Abzüge her.
Bei der Anforderung einer Urkunde, die sich auf einen Personenstandsfall (Eheschließung, Geburt, Tod) bezieht, der vor dem 01.01.1975 eingetreten ist, ist es erforderlich, dass Sie den genauen Ereignisort angeben. Nur so ist es möglich, den richtigen Eintrag zu finden.
Für die ehemalige Amtsgemeinden Freienohl, Calle, Grevenstein, Remblinghausen, Eversberg, kann Ihnen das Standesamt Meschede nur dann Urkunden ausstellen, wenn sich der Personenstandsfall bis zum 31.12.1974 ereignet hat. Ab 01.01.1975 wurden diese ehemals eigenständigen Standesämter im Rahmen der Kommunalreform Bestandteil des Standesamtes Meschede.
Sollte der Personenstandsfall im Ausland eingetreten und ab dem 01.01.2009 beim Standesamt Meschede nachbeurkundet worden sein, so kann Ihnen das Standesamt Meschede auch darüber Urkunden ausstellen. In diesem Fall geben sie als Ereignisort bitte "Meschede" und die Eintragsnummer und das Eintragsjahr an (diese können Sie einer schon vorhandenen Urkunde entnehmen). Sollten Ihnen die Eintragsnummer und das Eintragsjahr nicht bekannt sein, ist eine Urkundenanforderung auf diesem Wege nicht möglich. Fordern Sie die Urkunde dann bitte persönlich, schriftlich oder per eMail an.
Beglaubigte Kopien der als Eheregister fortgeführten Familienbücher können auch nur persönlich, schriftlich oder per eMail angefordert werden; geben Sie bei einer solchen Bestellung bitte das Kennzeichen des Familienbuches (Familienname des Mannes / Geburtsname der Frau, zB. Stratmann / Müller, und das Heiratsdatum, die Heiratsregisternummer sowie den Heiratsort) an. Der unten angegebene Onlinebestelldienst umfasst die Bestellung dieser Urkunde leider nicht.
Die Gebühr für eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches beträgt 10,00 €, jede weitere Ausfertigung des gleichen Familienbuches im gleichen Arbeitsgang = 5,00 €.
Welche Urkunden gibt es überhaupt?
- Geburtsurkunden
- Eheurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden
- mehrsprachige internationale Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden
- Sie können auch beglaubigte Auszüge aus dem Geburtsregister, Eheregister und Sterberegister erhalten
- beglaubigte Kopien der als Eheregister fortgeführten Familienbüchern
Wo gibt es die Urkunden?
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat; die Eheurkunde z.B. beim Standesamt Meschede, wenn Sie in Meschede geheiratet haben.
Was kostet die Ausstellung von Urkunden?
Die aktuellen Gebührensätze
(Stand: 1. Januar 2009):
Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts-, Sterbeurkunden und beglaubigte Registerauszüge: 10,00 €.
Weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, kosten die halbe Gebühr. Für die Bestellung von zwei Geburtsurkunden sind also 15,00 €, bei drei Geburtsurkunden = 20,00 € usw. zu entrichten.
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Beantragung von Kindergeld.
Hinweis:
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
