Sie möchten gerne die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?


Entweder durch

  • durch Geburt

Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist (Abstammungsprinzip).

Ab 01. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht, d.h., ab diesem Zeitpunkt werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt automatisch deutsche Staatsangehörige, wenn mindestens ein Elternteil bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Es kann sein, das ein betroffenes Kind zwei oder gar drei Staatsangehörigkeiten hat. Im Alter zwischen seinem 18. und 23. Lebensjahr muss es allerdings eine Entscheidung treffen. Es muss sich entscheiden, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten oder aufgeben will.

Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) erfolgt regelmäßig mit Beurkundung der Geburt des Kindes durch das Standesamt. Gebühren fallen hier nicht an.

Oder durch

  • durch Einbürgerung

Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag und ist in der Regel gebührenpflichtig.

Antrag entgegennehmende, beratende sowie Auskunft erteilende Stelle auch hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist der:

Landrat des Hochsauerlandkreises
Staatsangehörigkeitsstelle
Steinstr. 27 59872 Meschede
Tel.: 0291 – 94 1381 bzw. 0291 – 94 1343