Sie möchten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Änderungsverfahrens Ihren Namen ändern?
Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.
Namensänderungen müssen schriftlich beantragt werden. Sie beantragen die gewünschte Namensänderung bei der für die Bearbeitung dieses Antrags zuständigen Namensänderungsbehörde:
Landrat des Hochsauerlandkreises
Namensänderungsbehörde Herr Buscher / Herr Düppe
Steinstr. 27
59872 Meschede
Tel.: 0291 / 94 1381 bzw. 0291 / 94 1343
Antragsberechtigt sind solche Personen, die im Hochsauerlandkreis melderechtlich erfasst und deutsche Staatsangehörige sind.
Bevor Sie den Antrag schriftlich einreichen empfehlen wir Ihnen, ein persönliches Beratungsgesprächs mit den zuständigen Mitarbeitern des Landrates des Hochsauerlandkreises, den Herren Buscher bzw. Herrn Düppe, zu führen, um alle individuellen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.
Folgende Unterlagen sind mindestens notwendig:
- gültiger amtlicher Lichtbildausweis
- Personenstandurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
- Führungszeugnis
- Einkommensnachweise
- Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Die Verwaltungsgebühren werden je nach Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen vom Landrat des Hochsauerlandkreises für den Antragsteller berechnet.
