Sie möchten Ihren eigenen oder vielleicht den Namen des Kindes / Ihrer Kinder ändern?
Können wir/ kann ich den Familiennamen unseres/ meines Kindes ändern?
Wenn Ihr Kind bereits einen Familiennamen erworben hat, gibt es einige Tatbestände, die eine Änderung des Familiennamens des Kindes ermöglichen. Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden wir im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
In den meisten Fällen erfolgen diese Änderungen durch eine Erklärung, die öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden ist. Eine solche Erklärung nimmt jedes Standesamt entgegen; leite sie dann jedoch gegebenenfalls an das „zuständige“ Standesamt weiter.
Dieses zuständige Standesamt ist das Standesamt, welches das Geburtenregister führt; also das Standesamt, das die Geburtsurkunde für die betreffende Person ausgestellt hat.
Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, ist das Wohnsitzstandesamt zuständig. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Erklärung kann beim Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben und von dort zur Entgegennahme entsprechend weitergeleitet werden.
Folgende Unterlagen sind von den Eltern vorzulegen:
- Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
- ggf. Nachweis zur Eheschließung der Eltern
- ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
- ggf. Nachweis zur gemeinsamen elterlichen Sorge
- Reisepässe oder Ausweise beider Elternteile
Namensänderung bei Namenswechsel eines oder beider Elternteile
(§ 1617 c BGB)
Haben Sie
- nachträglich einen Ehenamen bestimmt,
- hat sich Ihr Ehename geändert
oder - führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,
so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine so genannte Anschluss-Erklärung erforderlich.
Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Erwerb der gemeinsamen Sorge
(§ 1617 b Abs. 1 BGB)
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung (z. B. beim Jugendamt) oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch Erklärung neu bestimmen.
Beachten Sie hierbei bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.
Namensänderung unter Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils
(§ 1617 a Abs. 2 BGB)
Steht Ihnen für Ihr Kind die alleinige elterliche Sorge zu, so kann Ihr Kind dennoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führen. Diese Änderung des Familiennamens wird als Namenserteilung bezeichnet. Eine entsprechende Erklärung sollten Sie zusammen mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil abgeben, da dessen Einwilligung zu dieser Form der Namensänderung erforderlich ist.
Einbenennung
(§ 1618 BGB)
Möchten Sie als ein Elternteil Ihrem Kind zusammen mit Ihrem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist,
- Ihren Ehenamen erteilen
oder - dem bisherigen Familiennamen Ihres Kindes Ihren Ehenamen hinzufügen,
so ist dies durch Erklärung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt
und - der andere Elternteil willigt in die Namensänderung ein, sofern das Kind bisher seinen Familiennamen führte oder er gemeinsam mit Ihnen die elterliche Sorge hat.
Die Einwilligung des anderen Elternteils kann zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Familiengericht.
Wahl ausländischen Rechts für die Familiennamensführung des Kindes
Die/Der Sorgeberechtigte(n) können/kann für die Familiennamensführung des Kindes eine Rechtswahl zugunsten eines der Heimatrechte der Kindeseltern (Staatsangehörigkeiten) treffen (Artikel 10 Absatz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und einen Familiennamen bestimmen, den das gewählte Recht ermöglicht. Sieht das gewählte Recht keine Wahlmöglichkeiten vor (z.B. Kind erhält immer den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen) tritt für die Namensführung des Kindes die im gewählten fremden Recht verankerte Gesetzesautomatik in Kraft.
Eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates oder des Ortes der Geburt des Kindes ist ohne gleichzeitigen Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates durch mindestens einen Elternteil nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wahl deutschen Rechts durch Eltern ohne deutscher Staatsangehörigkeit, sofern mindestens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Eine Rechtswahl- und Namenserklärung entfaltet keine Bindungswirkung für weitere Kinder gleicher Eltern. Die Rechtswahl- und Namenserklärung ist ggf. für jedes Kind gesondert zu erklären.
