Hunde / Landeshundegesetz
Landeshundegesetz
Zum 01.01.2003 trat das Landeshundegesetz - LHundG NRW- in Kraft
(Linkaufruf unterhalb).
Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener Hundegruppen.
"Gefährliche Hunde"
In § 3 Abs. 2 LHundG NRW sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet werden.
"Hunde bestimmter Rassen"
§ 10 Abs. 2 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
"Große Hunde"
§ 11 Abs. 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Alle drei vom Gesetz erfassten Hundegruppen sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie diese gegen den Willen des Halters nicht verlassen können. Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern und auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind alle drei Hundegruppen an der Leine zu führen.
Hunde, die unter § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen haben grundsätzlich einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (Halti) anzulegen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
