Reisegewerbe


1. Was ist ein Reisegewerbe?

Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise fliegende Händler oder Standinhaber auf Privatmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbstständig oder unselbstständig in eigener Person waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Hierzu zählen zum Beispiel auch die sogenannten Haustürgeschäfte und das Werben für Zeitschriften- und Bücherabonnements.

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Sie ist beim Fachbereich Ordnung zu beantragen. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die Ladenschlusszeiten sind auch im Reisegewerbe bindend. Der Antragsteller / die Antragstellerin muss persönlich zuverlässig sein.

Reisegewerbegrafik

2. Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Personalausweis oder Reisepass
  • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt
  • aktuelles Passbild
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln / Speisen ein Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 N. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

3. Kosten

Die Kosten für die Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte betragen nach Tarifstelle 12.12.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW grundsätzlich 250,00 €, im Angestelltenverhältnis 125,00 € / Karte.