Nichtraucherschutz in NRW


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1. Allgemeine Informationen

Am 01. Januar 2008 ist das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Damit gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein konse- quentes Rauchverbot. Besonderes Anliegen des Gesetzes ist es, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Passivrauchens zu verbessern.

2. Wesentliche Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW

In öffentlichen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot.

Von den Regelungen sind öffentliche Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, alle Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie sämtliche Flughäfen und Gaststätten im Land erfasst.

Geraucht werden darf grundsätzlich nur noch in abgetrennten Raucherräumen.
In stationären Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden keine Raucherräume zugelassen.

Ausnahmen gibt es nur in Einzelfällen, etwa aus palliativmedizinischen, therapeutischen oder psychiatrischen Gründen und bei Brauchtumsveranstaltungen.

3. Regelungen für Gaststätten

Auch in den nordrhein-westfälischen Gaststätten gilt ab 01. Juli 2008 ein generelles Rauchverbot. Rauchen in Gaststätten ist nur noch in abgeschlossenen Raucher- räumen möglich. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner als der Hauptgastraum sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht und die Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juli 2008 in Sachen "Rauchverbot" hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) mit Datum vom 31. Juli 2008 einen Erlass zur Anwendung des Urteils für das Land Nordrhein-Westfalen verfasst. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird bis auf weiteres für den Gaststättenebreich folgende Ausnahmekonstellation geduldet:

Das gesetzliche Rauchverbot nach § 4 NiSchG NRW wird unter den Voraussetzungen, dass die Gaststätte

  • eine Gastfläche von weniger als 75 Quadtratmetern aufweist,
  • keine zubereiteten Speisen anbietet,
  • nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
  • unter 18-jährigen Personen keinen Zutritt gewährt
  • und im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist,

nicht zur Anwendung kommen.

Unter diesen Voraussetzungen darf der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten.

4. Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)

5. Weitere Informationen

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten sie auch unter

www.nichtraucherschutz.nrw.de

sowie beim Hotel- und Gaststättenverband NRW unter

www.dehoga-nrw.de.