Gaststätten


1. Allgemeines

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt.

Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein.

Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.

Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen Schank- und Speisewirtschaften sowie verschiedenen Betriebsarten vom Imbiss bis zur Diskothek. Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie als Antragsteller /-in die Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit erfüllen.
Ferner müssen die Räumlichkeiten für den geplanten Betrieb geeignet sein.

2. Antragsunterlagen

  1. Formeller Antrag
  2. Gewerbeanmeldung
  3. Führungszeugnis gemäß § 28 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
  4. Gewerbezentralregisterauszug
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  6. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  7. Kopie des Pacht- oder Mietvertrages bzw. Eigentumsnachweis
  8. Bescheinigung des zuständigens Amtsgerichtes, dass keine Eintragung in der Schuldnerkartei besteht
  9. Unterrichtungsnachweis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG
  10. Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  11. Lageplan
  12. Grundrißzeichnung aller gewerblich genutzten Räumlichkeiten mit genauen Flächenangaben Die 

Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer dient als Nachweis, dass / die Antragsteller /-in über die für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann.

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Tel: 02931 / 8780 oder im Internet unter Bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes besteht die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 1 GastG kurzfristig eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen.

3. Kosten

Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis sind abhängig von Art und Größe des jeweiligen Betriebs und variieren zwischen 150,00 € und 3.000,00 €.

Diese werden grundsätzlich als Vorausleistung erhoben und sind bei Antragstellung zu zahlen.

Hinzu kommen in der Regel 150,00 € für eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis.

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