Vollstreckung


Fällige Forderungen der Stadt

  • Steuern,
  • Gebühren,
  • Beiträge,
  • ... etc.

die trotz Mahnung nicht bezahlt wurden, müssen, nicht zuletzt im Interesse der Gleichbehandlung aller Zahlungspflichtigen, im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden.

Die zwangsweise Einziehung erfolgt durch Pfändung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen.

Zum beweglichen Vermögen gehören Sachen und Forderungen des Schuldners / der Schuldnerin.

Die Pfändung in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke, etc.) erfolgt auf Antrag durch die Amtsgerichte; Möglichkeiten sind hier

  • die Eintragung von Sicherungshypotheken,
  • die Zwangsverwaltung
    oder
  • die Zwangsversteigerung.