Vergnügungssteuer
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Meschede veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen und Veranstaltungen gewerblicher Art:
- 1. Tanzveranstaltungen;
- 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -;
- 4. Sex- und Erotikmessen;
- 5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- 6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen;
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden.
Zu den Spielgeräten zählen ferner Punktespielgeräte
- z.B. Touch-Screen-Geräte,
- Fun-Games,
- Bildschirmgeräte,
- TV-Komplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren),
- Flipper
und - multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals).
Die Vergnügungssteuer wird erhoben als
- Kartensteuer nach §§ 5 und 6;
- Pauschsteuer nach §§ 7 bis 9;
- Steuer nach dem Einspielergebnis nach § 10.
Die Einzelheiten sind in der jeweils aktuellen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Meschede festgelegt, die Sie unterhalb im Downloadbereich aufrufen können.
