Hundesteuer
Versteuert wird das Halten eines Hundes im Stadtgebiet.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Die An- und Abmeldung des Hundes hat innerhalb von vierzehn Tagen zu erfolgen. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Den Gesetzestext des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) können Sie unterhalb dieser Information abrufen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW finden Sie ebenfalls unterhalb.
Die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz stehen Ihnen dort auch zur Verfügung.
Für die Liste mit Anschriften anerkannter Sachverständiger und sachverständiger Stellen des LANUV steht Ihnen ein separater Link zur Verfügung.
