Straßenordnung aus dem Jahre 1830


Aus heutiger Sicht amüsante Details zum Wohlverhalten auf Meschedes Straßen

Die  die Lebensverhältnisse und die Wohnsituation in der Stadt Meschede noch im 19. Jahrhundert waren und welchen Wandlungsprozess sie bis heute durchlaufen hat, mag ein Auszug aus der Straßenordnung bezeugen, in der die Stadtverwaltung sich gezwungen sah, Verhaltensweisen im Stadtgebiet zu regeln, die anscheinend weit verbreitet und üblich waren.


§ 4 

Die Düngerstätten müssen, soweit es noch nicht geschehen, hinter die Häuser verlegt (...) und so eingerichtet werden, dass die Mistjauche nicht nach der Straße fließt.

Auch der Abfluss aus Abtritten darf so wenig nach einer Straße, als durch die Seitengossen stattfinden.


§ 5

Aus den Fenstern und sonstigen Öffnungen der Häuser und Nebengebäude ist es ebenso verboten, Flüssigkeiten und Unrat auf die Straßen, Bürgersteige und öffentlichen Plätze zu schütten, Nachtgeschirre auszuleeren usw.


§ 6

Das Besudeln der Straßen und öffentlichen Plätze mit Menschenkot ist untersagt. [...] Die Eltern sind in dieser Beziehung für ihre Kinder verantwortlich...


§ 7

Das Reinigen der Abtritte darf nur in der Nacht...vorgenommen werden, und muss, wenn solches von der Straße her bewerkstelligt oder der Kot über die Straße geschafft wird bei einer auszuhängenden Laterne geschehen. Ferner muss der Kot, wenn derselbe aus der Stadt geschafft wird, in völlig geschlossenen Gefäßen transportiert, sofort vergraben oder in verschlossene Mistgruben gebracht und die Straße sogleich sorgfältig gereinigt werden. Den Kot und die ausgeleerten Flüssigkeiten durch Straßenrinnen abziehen zu lassen, ist unter allen Umständen verboten.


§ 8

Da durch das Treiben der Kühe, Schweine und Ziegen die Straßen sehr verunreinigt werden, so dürfen die Hirten mit dem Vieh auf den Hauptstraßen nicht anhalten...


§ 9

Niemand darf sein Vieh, auch nicht Federvieh, auf den Straßen herumlaufen lassen.


§ 10

Das Schlachten des Viehs auf den Straßen und Gassen ist gänzlich verboten; es darf solches nur in Räumen geschehen, zu denen die Einsicht dem Publikum und namentlich den Kindern geschlossen ist. Ebensowenig ist es erlaubt, Blut oder Abgang von geschlachtetem Vieh auf die Straße laufen zu lassen oder sonstigen Abfall auf dieselbe hinzuwerfen. Dergleichen Abfall muss noch am Tag des Schlachtens außerhalb der Stadt eingescharrt werden.


§ 11

Wer Dünger zum Aufladen nach der Straße hin zu lagern genötigt ist, darf damit die Fahrbahn nicht berühren und verunreinigen und muss solchen längstens bis zum Abend weggeschafft haben...


§ 14

Alles Waschen und Wäschespülen an den öffentlichen Brunnen und ebenso das Trocknen der Wäsche an denselben, desgleichen das Sonnen und Ausklopfen der Betten auf öffentlichen Straßen ist verboten.


§ 15

Krepiertes Vieh darf nicht auf die Straße oder in den Fluss geworfen werden..


§ 16

Das hiernach verbotene Werfen mit altem Geschirr und mit Scherben an den sogenannten Polter-Abenden auf der Straße und öffentlichen Plätzen zieht übrigens als grober ruhestörender Unfug nach Befinden der Umstände Verhaftung nach sich.


§ 21

Niemand darf mit seinem Fuhrwerk, Schiebkarren, Handwagen, mit Zug-, Lad-, Rind- oder Mastvieh oder zu Pferde von dem gewöhnlichen Fahrwege abweichen, und die für die Fußgänger bestimmten Seitenwege (Bürgersteige) berühren. Ebenso ist das Reiten oder Fahren auf dem Marktplatz untersagt.


§ 38

Scheunen und Stallungen müssen innerhalb der Stadt möglichst massiv gebaut werden und dürfen keinen Zugang unmittelbar nach der öffentlichen Straße haben.


§ 41

Alle von der Straße, von öffentlichen Plätzen oder von den benachbarten Wohnungen sichtbaren Abtritte müssen mit gedeckter Röhre und in geschlossene Senkgruben so münden, dass der Unrat nicht sichtbar ist.


§ 48

Die Brückengeländer, Promenadenhecken und andere öffentliche Anlagen dürfen nicht zum Trocknen der Wäsche, der Häute usw. und nicht zum Ausklopfen der Betten benutzt werden.


§ 49

Pöbelhaftes Gezänk oder gar Schlägereien, alles ungebührliche Lärmen, Rufen oder Singen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Spaziergängen, insbesondere in der Nähe von Kirchen, sowie alles Ruhestörende unsittliche Betragen überhaupt ist zur Tages- wie zur Abend- und Nachtzeit untersagt und zieht außer der Bestrafung unter Umständen augenblickliche Verhaftung nach sich...


§ 50

Das Wasserabschlagen an den Kirchen und auf den an den Straßen gelegenen Treppen der Wirtshäuser resp. vor den Wirtshäusern ist verboten.


§ 53

Wer in betrunkenem Zustande auf der Straße erscheint, wird nach Umständen bis zur Nüchternheit zur polizeilichen Haft gebracht.


§ 59

Niemand darf auf den Straßen, Promenaden oder anderen öffentlichen Plätzen schneller als im kurzen Trabe reiten oder fahren. (An unübersichtlichen Stellen) darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden. - Beim öffentlichen Ausrufe durch den städtischen Diener ist jeder, mit Ausnahme der Königlichen Posten, solange der Ausruf währt, mit seinem Pferd und Fuhrwerke anzuhalten verpflichtet.


§ 61

Handpferde müssen von dem Reiter bloß auf einer Seite geführt und stets kurz gehalten werden.


§ 63

Niemand darf an der Straße oder auf öffentlichen Plätzen Leinwand, Tuch oder dergleichen aufhängen oder rohe Häute hinlegen, wodurch Pferde scheu werden können.


§ 64

Spiegel dürfen nicht unverhüllt über die Straße getragen, noch dergestalt angebracht werden, dass die davon abprallenden Sonnenstrahlen Pferde scheu machen...


§ 66

Rindvieh, welches von Metzgern oder anderen Personen getrieben wird, muss an den Hörnern und an einem Vorderfuße gebunden sein. Wenn solches in der Abenddämmerung oder zur Nachtzeit getrieben wird, so muss eine brennende Laterne vorgetragen werden...


§ 68

Kleine Kinder und blinde Personen dürfen nicht ohne Aufsicht auf die Straße gelassen werden...