der Stadtwald
Stadtwald - Von der Markengenossenschaft zum Stadtwald
Nutzung des Waldes
Der Wald war seit Jahrhunderten in vielfältiger Weise beansprucht. Die Nutzungen, die aus ihm zu ziehen waren, bestanden in Brenn-, Bau- und sonstigem Nutzholz, in Holzkohle und Holzasche.
Für die Markgenossen war das Weiderecht für Rindvieh, Schafe und Schweine besonders wichtig. Dazu kam die Mastbetreibung, die für die Schweinemast einen hohen Stellenwert besaß. Auch die Streunutzung (Gewinnung von Heideplaggen) war für die bäuerliche Wirtschaft als Strohersatz von erheblicher Bedeutung.
Dazu lastete auf fast allen Waldungen als landesherrliches Regal die Jagsgerechtsame, die mit Frondiensten verknüpft war.
Zustand des Waldes
Für Westfalen im allgemeinen gilt, dass es mit dem Wald im 16. Jahrhundert bergab gegangen war. Die Verwüstungen des Dreißigjährigen Krieges und des Siebenjährigen Krieges hatten im Wald ihre Spuren hinterlassen. Die Wälder lichteten sich, weil Hölzer (z.B. für Schiffsbau) als Kontribution bezogen oder Bauholz für die zerstörten Häuser gebraucht wurde, ganz zu schweigen von den örtlichen Plünderungen durch Kriegstruppen.
Mit der Bevölkerungszunahme nach den Kriegen ging notwendigerweise auch ein höherer Holzbedarf einher. Zahlreiche Gewerbe, die Waldprodukte benötigten, expandierten. Das Ergebnis war, daß der Wald weitgehend der Heide Platz machte . Zwar bestanden seit alter Zeit Holzordnungen (1590, 1666, 1723), doch anscheinend sind ihre Vorschriften wenig wirksam gewesen. Nicht ohne Grund kamen im Arnsberger Landtag (1779) die größten Mängel in der Forstwirtschaft zur Sprache .
Die Besitzverhälnisse
Die heutigen Besitzverhältnisse sind das Ergebnis einer langen, bis 1100 Jahre zurückreichenden Entwicklung.
Noch im 9. Jahrhundert waren die großen Waldgebiete keinem Privateigentum unterworfen. In der Zeit bis 1100 entstanden dann durch Zusammenschluß der Bauern jene festen Werksgenossenschaften an Ruhr und Möhne, die bis nach 1800 dem Arnsberger Wald sein eigenes Gepräge gaben. Allerdings gelang es den Grafen von Arnsberg, bedeutenden Besitz und umfangreiche Rechte im Arnsberger Wald zu bekommen, so daß sie später das Obereigentum über die Marken beanspruchten und als Schutzherren und Holzgrafen in deren Verwaltung eingriffen.
Auch die Mescheder Mark mag in jenen Zeiten im wesentlichen ihre jetzige Abgrenzung erfahren haben . Nur konnten Arnsberger Grafen hier ihren Einfluß nicht durchsetzen, da das Stift Meschede diese Rechte in Anspruch nahm. So heißt es in einer Urkunde des Kölner Erzbischofs Walram aus dem Jahre 1347: Dem Stiftspropst gebührt die Jurisdiktion im Ort (villa) und in der Mescheder Mark mit dem Holzgericht, wie auch seine Vorgänger schon diese Rechte zu beanspruchen pflegten.
Ebenso ergab sich aus einer Urkunde des Grafen Gottfried IV., dass die Grafen von Arnsberg weder Recht noch Gerechtigkeit in der Mescheder Mark besaßen und auch die von Hirschberg kein Recht auf Holz, Mast, Hude und Köhlerei hatten. Da der Stiftspropst nun Holzrichter in der Mescheder Mark war und auch noch sonstige Hoheitsrechte in Meschede ausübte, ernannte er zwei Einwohner zu sogenannten Scharmännern, auch als "Propsteiknechte" oder "Holzknechte" bezeichnet, die seine Rechte wahrzunehmen hatten. 1648 wird Jost Könighoff mit Ludwig Budda als Scharknecht oder famulus silvarum genannt. Die Stellung und Pflichten der Scharmänner ergaben sich aus einem Protokoll, das der Mandatar des Stiftspropstes am 16.6.1731 aufgenommen hat:
Nach erlassener Aufforderung erschienen heute die vom Hochw. Herrn Marquard Anton von Neusorge als Propst zu Meschede neu angeordneten Scharleute und Holzknechte Gerhard Daube und Georg Geck. Diese haben vor mir als Bevollmächtigtem, nachdem sie auf einen Meineid und dessen schwere Strafen hingewiesen waren, den gewöhnlichen Eid abgelegt: Ich schwöre......Herr M. A. von Neusorge, Propst der Kollegiat-Stiftskirche zu Meschede hat mich zu seinem Scharknecht und Aufseher der pröpstlichen Gerechtigkeiten angeordnet, damit ich auf das Gehölz und die Mescheder Marken und deren Gerechtigkeit fleißig Obacht gebe, Eingriffe der Nachbarn und anderer nach Möglichkeit abwende und darüber berichte. Wenn aber die Mitinteressenten ohne Anweisung fruchtbares Gehölz fällen und in der Mastung Schaden zufügen, werde ich gegen solche Verbrecher und Übertreter mit gewöhnlicher Pfändung verfahren.
Für ihre Dienste stand den Scharmännern die Nutznießung einiger Grundstücke zu, von denen der Scharkamp noch als Flurbezeichnung im Schwarzen Bruch erhalten ist. Bis nach 1800 und bis zur Säkularisation des Stiftes lassen sich die Scharmänner als Aufseher über den Mescheder Markenwald nachweisen.
Die Markenberechtigten
Bei dem Landbesitz, der sich im Eigentum der Stadt Meschede befindet, handelt es sich zum größten Teil um Forstbesitz. Trotz der dürftigen Unterlagen läßt sich sagen, daß wohl ursprünglich Propst, Stiftskapitel und übrige Markgenossen mit je ein Drittel Anteil an der Nutzung der Mescheder Mark beteiligt waren. Alle Parteien hatten bestimmte Nutzungsrechte an dem Wald. Jeder versuchte, möglichst viel für sicher herauszuholen, aber es wurde wenig getan, um den Leistungsstand zu halten, geschweige denn zu heben.
1399 heißt es: Der dritte Baum (ein Drittel) binnen der Mark zu Meschede gehört dem Propst ; später kann man dagegen lesen, daß Propst, Dechant und Stiftskapitel sowie die Freiheit Meschede an dem gemeinen Mescheder Gehölz interessiert und kumulative darin berechtigt seien. Die Berechtigung erstreckt sich auf Holz, Mast, Hude, Jagd und Fischerei.
Die Voraussetzung zur Markberechtigung war der Besitz einer Solstätte oder von Hufen im Ort Meschede. Besonders galt das für den Anspruch auf Eichen- und Buchenmast, die damals bekanntlich eine bedeutende Rolle spielten.
1714 schreibt ein von Plettenberg, der Besitzer des adeligen Hauses bei der Ruhrbrücke (heute Meschede): „Das Haus hat die Jagd, Fischerei, Hude und Holzgerechtigkeit wie die Bürger daselbst, und mein Vater hat dort viele Rehe unstreitbar gefehlt. Es gehören zum Hause zwei Hufen Landes, wobei jede zur vollen Mast mit fünf Schweinen mastberechtigt ist. Dazu kommen noch zwei Hausschweine.“
Dietherich Gerecken aber, der um 1670 eine Hufe von der Almeschen Magdalenen Vikarie besaß, war wegen dieser Hufe berechtigt, ein Schwein zur Mast zu treiben. Doch geschah das selten. Nur die Vollbürger, die Besitzer einer Haus- oder Solstätte, waren in der Mark vollberechtigt, während die Beiwohner [Mieter] nur gegen Zahlung bestimmter Abgaben beschränkten Anteil an den Markenrechten beanspruchen konnten.
Das Stift hat wegen seines sinkenden Einflusses dem Bürgertum den Vortritt in der Nutzung des Waldes gelassen. Verwaltung, Rat und Bürgermeister haben diese Gelegenheit genutzt, um ihre Recht zu erweitern. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Stift und der Freiheit, um die Frage zu entscheiden, wer der bevorrechtigte Eigentümer des Gemeinschaftseigentums sei. In diesem Streit unterlag das Stift. Das Bürgertum und die Freiheit konnten nachweisen, daß ihre Besitzrechte stärker waren als die des Stifts. Wesentlich war dabei der Umstand, daß sie sogenannten Holzgerichte, die der Ordnung im Wald dienten, in der Hauptsache von der Freiheit abgehalten worden waren.
Eine grundlegende Änderung dieser alten Rechte und Gewohnheiten bahnte sich an, als 1802 das Herzogtum Westfalen an Hessen-Darmstadt und 1816 an Preußen kam. Schon 1808 erschien eine Markenteilungsordnung und auch die preußische Regierung stand der Markenteilung wohlwollend gegenüber. Nur in einigen Fällen entwickelte sich der Markenwald zum Gemeindewald. In vielen Marken des Arnsberger Waldes waren bis 1860 Teilungsverfahren durchgeführt oder eingeleitet worden. Die Verwaltung des Mescheder Markenwaldes hatte nach 1800 die Freiheit bzw. später die Stadt Meschede übernommen.
Die Frage, ob die Rechte des Stiftes am Wald älter als die der Bürger waren, und ihm deshalb das Vorrecht zustand, war durch die Säkularisation überholt. Der Rechtsnachfolger des Stiftes wurde der Staat. Gegen diesen hat die Freiheit Meschede bezüglich ihrer Alleinrechte am Wald ein erfolgreiches Urteil erstritten. Der Fiskus wurde mit seinen Ansprüchen abgewiesen. Wie der Staat als Rechtsnachfolger des Stiftes seine Rechte ablösen ließ ist nicht bekannt.
In Meschede war im Laufe der Zeit die Zahl der Solstätten auf 182 angewachsen und hatte damit ihre endgültige Höhe erreicht. Diese Solstätter bezogen jährlich aus dem Wald drei Klafter (ca. 10 Raummeter) Brennholz gegen Zahlung des Haulohnes, ferner Bau- und Geschirrholz nach Bedarf, Lehm, Streumaterial, Heidplaggen und Laub. Auch das Huderecht gehörte dazu. Den Besitzern neu entstehender Häuser - ohne Feuerrecht - gewährte man an diesen Nutzungen keinen Anteil.
Der Stadtforst ist für die Stadt Meschede schon immer eine wesentliche Einnahmequelle gewesen. In alten Urkunden über den Bau öffentlicher Gebäude, insbesondere über den Rathausbau 1845, kann man immer wieder lesen, daß man Holz schlug, um den Bau zu finanzieren.
Die königliche Verordnung vom 24.12.1816 nahm die teilweise völlig heruntergewirtschafteten Gemeindeverwaltungen unter staatliche Kontrolle. Nach dieser Verordnung galt der Grundsatz: „Aus dem Wald darf nicht mehr genommen als hinzuwächst“. Alle 10 Jahre wird eine Betriebsrevision vorgenommen, um für die kommenden Nutzungsperioden den Nutzungssatz zu ermitteln.
Rechtsstreit
1851 wurde nun auch in Meschede der Versuch unternommen, eine Teilung der Mescheder Mark unter die alten Markenberechtigten herbeizuführen. 182 sogenannte Sohlstättenbesitzer machten der Stadt den Besitz des Waldes streitig und verlangten eine Aufteilung, von der sich jeder eine Fläche von 20 Morgen erhoffte. Die Aufsichtsbehörde bestellte den damaligen Amtmann Esser - bis 1888 in Meschede - zum Offizialmandatar (Staatskommissar) und beauftragte diesen mit der Wahrnehmung der Interessen der Stadt.
Da die Ratsmitglieder selbst Sohlstättenbesitzer waren, mußte zu dieser Aufsichtsmaßnahme gegriffen werden. Es kam zu einer Reihe von Prozessen. Das Prozeßglück war bald dieser, bald jener Partei hold. Die Stadt entschloß sich schließlich, ihren Bürgern folgenden Vergleich anzubieten:
- Zahlung von 200 Talern, zu verzinsen mit 5 % ab 1.1.1868 oder ·
- drei Klafter Brennholz (10 Raummeter) und dazu für entgangene Weide Eichenmast, Haidhacken usw. 3 Taler jährlich.
Von diesem Vergleichsangebot machten 79 Gebrauch. 73 nahmen die Bar-, sechs die Naturalabfindung. Der Streit mit den Bürgern, die nicht zum Vergleich bereit waren, ging weiter. Kreisrichter Eickenbusch aus Erwitte wurde mit der Abfassung eines umfangreichen Rechtsgut-achtens beauftragt.
Aus diesem Gutachten einige interessante Feststellungen:
Die Mescheder Bürgerrechte sind zurückzuführen auf die sieben Erben, die der damalige Grundherr von Meschede einmal eingesetzt haben soll. Durch das Anwachsen des Bürgertums in die Minderheit gedrängt, hätten die sieben Erben ihre Rechte aus Bequemlichkeitsgründen der Obrigkeit überlassen. Der Sage nach hätten zu diesen sieben gehört: Jost Theunen, Fr. W. Cruse und Herm. Mackel. Weitere sieben Erben hätte man in Heggen und Löttmaringhausen angesiedelt. Sie sind heute noch in den vorhandenen alten Höfen nachzuweisen (Heggen: Röttger, Kersting, Gödde, Nieder; Löttmaringhausen: Heinemann, Franzes, Kurte). Alle 14 Erben hatten gleiche Nutzungsrechte am Stadtwald. Die räumliche Trennung sei offenbar aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Auf die Bürgerberechtigungen am Walde war diese Trennung ohne Einfluß. Diese rechtliche Situation habe im Jahre 1833 dazu geführt, die sieben Erben in Heggen und Löttmaringhausen abzufinden. Die Heggener bekamen das Hackelscheidt (auch Hagelscheidt genannt), die Löttmaringhauser die "Löttmaringhauser Sündelt". Die Berganteile waren je nach der Zahl der Hufen acht bis zehn Morgen groß.
Weil das Vergleichsangebot von 103 Bürgern nicht angenommen worden war, ging der Streit weiter und erhitzte fast 20 Jahre lang die Gemüter der Bürger. Erst am 1.2.1870 wurde der Streit durch eine Entscheidung des Königlichen Obertribunals zu Berlin, das damalige höchste preußische Gericht, endgültig abgeschlossen. Es entschied, die Berufungskläger kostenpflichtig abzuweisen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, daß es nach dem geltenden Gemeindeverfassungsrecht keine bevorrechtigten Bürger mehr gebe. Jeder habe gleichen Anteil am Gemeindevermögen. Das Eigentumsrecht der Stadt am Wald war nun endgültig anerkannt und die Gefahr der Zerstückelung abgewendet.
Heute können wir, insbesondere im Hinblick auf andere Marken des Arnsberger Waldes, die im 19. Jahrhundert der Teilung verfielen, sagen, daß die Entscheidung sich für den Mescheder Stadtwald zum Segen ausgewirkt hat. Die einzelnen Phasen des Prozesses sollen hier nicht weiter aufgezeigt werden. Dagegen liegt die Frage nahe, was aus den Nutzungsrechten der Solstätter geworden ist. Sechs von den 182 Inhabern einer Bürgergerechtsame, die keinen Wert auf eine Teilung des Markenwaldes legten, schlossen sich von der Prozeßführung aus. Daher können die Rechtsnachfolger von fünfen dieser Bürger heute noch jährlich ihre drei Klafter Brennholz unter den alten Bedingungen aus dem Stadtwald beziehen. 1867 wurde von der Stadt Meschede unter Mitwirkung der Regierung zu Arnsberg ein Vergleich vorgeschlagen, wonach die Solstätter für den Verzicht auf ihre Gerechtsame mit 200 Talern entschädigt werden sollten. 72 Bürger erklärten sich damit einverstanden; der Abschluß erfolgte durch einen rechtskräftigen Rezeß. Die restlichen 104 Bürger ließen die Frist des Beitritts zu dem Vergleich verstreichen. Dadurch gingen sie ihrer Rechte verlustig, woran auch die ein Jahr später herbeigeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nichts mehr änderte.
Viele mögen damals weidlich geschimpft und gewettert haben, doch ihre Enkel besitzen heute kaum mehr eine Erinnerung an diese Vorgänge.
Im Jahr 1926 Jahren hat die Stadt Meschede der Stadt Dortmund und 1935 dem Malzfabrikanten Ernst Schroer in Mühlheim/Ruhr die Möglichkeit gegeben, im Stadtwald Gebäude zu errichten und eine angemessene Hofraumfläche zu pachten. Der Erbbauvertrag mit der Stadt Dortmund war auf 99 Jahre, laufend bis 2027, der Pachtvertrag mit Schroer auf 30 Jahre, laufend bis 1965 abgeschlossen.
nach 1945
Durch die sogenannten Direktoperationen der Besatzungsmächte nach dem zweiten Weltkrieg wurde dem Mescheder Wald ein empfindlicher Aderlaß zugefügt, von dem er sich nur langsam erholte.
Hunderte von Morgen halbreifer Zukunftsbestände sind diesen Operationen zum Opfer gefallen. Die Stadt wurde zwar für den Holzwert in der R-Mark-Zeit entschädigt, nicht dagegen für den Schaden, der durch den planlosen Eingriff in den wertvollsten Zukunftsbestand entstanden ist. Die zuständige Feststellungsbehörde hatte einen Schadensbetrag von ca. 140.000 DM ermittelt.
